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10.01.2013; 10:10 Uhr
Drogeriekette klagt gegen Neuregelung der Rundfunkbeiträge
Jährlicher Beitrag von rund 40.000 Euro auf über 200.000 Euro erhöht

Wie die »Frankfurter Allgemeine Zeitung« (FAZ) berichtet, geht die Drogeriekette Rossmann gegen die ab 1. Januar 2013 geltende Neuregelung der Rundfunkbeiträge im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag per Popularklage vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof vor. Sie wendet sich hiermit gegen den im Mai 2011 erfolgten Beschluss des Bayerischen Landtags, mit dem dieser dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugestimmt hat. Angaben des Unternehmens zufolge erhöhen sich die Zahlungen für Rossmann von bisher 39.500 Euro pro Jahr auf mehr als 200.000 Euro. Hierbei seien mögliche Zusatzkosten durch die Übernahme der Schlecker-Filialen noch nicht berücksichtigt. »Absolut gesehen«, habe man sogar mit Abgaben von 291.000 Euro jährlich zu rechnen. Rossmann sieht in der Neuregelung unter anderem einen Verstoß gegen den in Artikel 118 der Bayerischen Verfassung (BV) geregelten Gleichheitsgrundsatz, da Unternehmen mit vielen Filialen unabhängig von der Mitarbeiterzahl deutlich mehr zahlen müssten als Betriebe mit einem Standort. Rossmann zählt etwa 1750 Filialen mit insgesamt etwa 26.000 Mitarbeitern. Außerdem sieht sich das Unternehmen in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit gem. Art. 101 BV tangiert. Laut der »FAZ« wird in der Klageschrift weiter darauf hingewiesen, dass Betriebsstätten, in denen es weder Rundfunkempfang noch Zugang zum Internet gibt, bei der Abgabepflicht mitgezählt würden. 

Dass die Klägerin »Rundfunkabgaben in Höhe von 200.000 Euro jährlich entrichten soll, obwohl sie aus dem staatlichen Angebot kaum einen Nutzen zieht, sprengt jede vernünftige Dimension«, zitiert die »FAZ« aus der ihr vorliegenden Klageschrift. Der Justiziar des Unternehmens kündigte an, nötigenfalls auch vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen.

Bei der Klage der Dirk Rossmann GmbH handelt es sich um die zweite Popularklage, die beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof eingereicht wird. Im August 2012 hatte Ermano Geuer, wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht der Universität Passau, ebenfalls Popularklage eingereicht (vgl. Meldung vom 16. August 2012). Auch der Passauer Jurist mach einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz geltend. Die neue Bemessung der Rundfunkgebühren sehe keine gerätebezogene Abgabe mehr vor, sondern eine haushalts- und betriebsbezogene Abgabe, unabhängig davon, ob Endgeräte (Fernseher, Radio oder »neuartige Empfangsgeräte« wie z.B. internetfähige Computer) vorhanden sind oder nicht. Dabei handele es sich um eine sachlich ungerechtfertigte Pauschalierung, welche die Rundfunkgebühren zu einer Steuer »mutieren« lasse, für deren Erlass es den Bundesländern wiederum an der entsprechenden Kompetenz fehle. Gegen eine Verbindung der beiden Verfahren hat Rossmann lauf »FAZ« keine Bedenken.

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