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21.01.2013; 09:50 Uhr
Zeitungs- und Zeitschriftenverleger legen Gutachten zur Notwendigkeit des Leistungsschutzrechts vor
Gutachter nimmt auch zu Ausführungen der Studie des Max-Planck-Instituts Stellung

Der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) und der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) haben am Freitag letzter Woche in Berlin ein Gutachten vorgelegt, das die Notwendigkeit des Leistungsschutzrechts für Presseverleger belegen soll. Der Gutachter, Professor Rolf Schwartmann, Leiter der Kölner Forschungsstelle für Medienrecht an der Kölner Fachhochschule, kommt zu dem Schluss, dass ein eigenes Leistungsschutzrecht für Presseverleger unbedingt erforderlich ist. So seien technisch-organisatorische-unternehmerische Leistungen regelmäßig Grundlage für die Schaffung von Leistungsschutzrechten für andere Werkmittler gewesen. Das Fehlen eines solchen Rechts sei schon aus dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes systemwidrig. Weiterhin seien Presseverlage durch die Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes geschützt. Es handele sich daher um eine »ordnungspolitische Wertentscheidung, die Vielfalt der Presse und das Funktionieren der Meinungsbildung in der Demokratie zu gewährleisten«.

Wie der VDZ und der BDZV jeweils in Pressemitteilungen berichten sieht Schwartmann ohne die Schaffung eines Verleger-Leistungsschutzrechts die Gefahr des Marktversagens. Newsaggregatoren könnten »die mit erheblichen Investitionen der Presseverlage einhergehenden Leistungen derzeit mühelos und zu einem Bruchteil der Kosten übernehmen, indem sie die Inhalte nicht nur verlinkten, sondern auslesen und neu aggregieren« würden. Damit entstünde für die Presseverlage eine Konkurrenz, die zu ungleich besseren und vor allem günstigeren Bedingungen agieren könne. 

Schwartmann bemängelt außerdem die im November 2012 vorgelegte kritische Stellungnahme des Max-Planck-Instituts für Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht (vgl. Meldung vom 28. November 2012). Diese thematisiere nicht die »monopolartigen Strukturen auf dem Markt der Suchmaschinen«, die zu einer »ungleichen Markmacht und ebenfalls einem Marktversagen« führen könnten. 

 

Nach Ansicht der 16 die Stellungnahme unterzeichnenden Wissenschaftler geht es bei dem Leistungsschutzrecht vor allem darum, dass Presseverleger damit die Möglichkeit hätten, Lizenzeinnahmen zu erzielen. Unberücksichtigt blieben hierbei die Betreiber kleiner Anwendungen im Internet, die finanziell nicht in der Lage seien, Lizenzgebühren zu zahlen. Die Folge sei, dass vielfach auf deutsche Presseprodukte nicht mehr unter der Verwendung von Snippets verlinkt werden würde. Leidtragende wären neben den Verlegern und den Autoren der Beiträge auch die deutsche Wirtschaft und die Allgemeinheit.

Der heute übliche Sachverhalt kleine Textteile (»Snippets«) als Links zu verwenden, über die ein Benutzer auf die Originalseite des Presseverlegers geleitet wird, sei  im Prinzip schon von dem aktuellen Urheberrechtsgesetz erfasst, soweit es sich bei dem Textteil um einen Werkbestandteil handele. Dies sei bei einer sehr knappen Zahl aneinandergereihter, üblicher Wörter nicht mehr der Fall. In diesen Fällen dürfe das Urheberrecht jedoch nicht greifen, da dies sonst ein Blockade für Links, die minimale Hinweise auf den zu findenden Inhalt enthalten, mit sich bringen würde.

 

 

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