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09.04.2013; 18:32 Uhr
LG München I urteilt zur Darlegungs- und Beweislast in Filesharing-Verfahren
»Störerhaftung darf nicht in die Nähe einer Gefährdungshaftung rücken«

Das LG München I hat mit erst kürzlich veröffentlichtem Berufungsurteil vom 22. März 2013 (Az.: 21 S 28809/11; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt) entschieden, dass eine Rentnerin aus Berlin, die zur Tatzeit weder Router noch Computer besessen hat, nicht für eine Urheberrechtsverletzung zahlen muss, die angeblich unter ihrer IP-Adresse begangen worden ist. Dies berichtet der Onlinedienst »Golem«. Die ursprüngliche Klage auf Erstattung der Abmahnkosten wurde vollständig abgewiesen. Das Amtsgericht München ging in der erstinstanzlichen Entscheidung davon aus, dass die in Anspruch genommene Rentnerin den Beweis für die im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorgebrachten Tatsachen erbringen müsse und verurteilte sie zur Zahlung (Urteil vom 23. November 2011, Az.: 142 C 2564/11).

Anders das LG München I: »Eine derart überzogene Betrachtungsweise würde die Störerhaftung in die Nähe einer Gefährdungshaftung rücken, durch die ein Betreiber eines Internetanschlusses bereits deswegen für Verletzungen haftet, weil er eine von einem Internetzugang ausgehende Gefahr eröffnet hat. Entsprechende Gefährdungshaftungstatbestände hat der Gesetzgeber jedoch nicht vorgesehen.« Dementsprechend führt das Gericht in der Entscheidungsbegründung aus, dass, entgegen der Auffassung des Amtgerichts, die Klägerin nach allgemeinen Grundsätzen Beweis für die anspruchsbegründende Verletzungshandlung hätte anbieten und die im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorgetragenen Tatsachen hätte so widerlegen müssen, dass sich die täterschaftliche Verantwortung der Beklagten ergebe. Dies sei nicht geschehen.

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[IUM/ct]

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