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18.04.2013; 19:06 Uhr
BGH-Verhandlung: »›Framing‹ stellt möglicherweise Urheberrechtsverletzung dar«
Beobachter gehen von Anrufung des EuGH aus

Der I. Zivilsenat des BGH hatte sich heute mit der Frage der Zulässigkeit der Einbindung von »YouTube«-Videos in Websites zu befassen. In der heutigen mündlichen Verhandlung ging es darum, ob der Betreiber einer Internetseite eine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn er urheberrechtlich geschützte Inhalte, die bereits über andere Internetangebote abrufbar sind, in sein eigenes Internetangebot im Wege des »Framing« einbindet. Medienberichten zufolge, bekannte der Vorsitzende Richter, Joachim Bornkamm, dass der Senat eine »gewisse Tendenz« habe, »Framing« als eine Verletzung des Urheberrechts einzustufen. Das »Framing« sei nicht mit einfachen Links vergleichbar und stelle daher eventuell eine Rechtsverletzung dar. Dies könne aber nur gelten, wenn der Inhalt einer großen Zahl von Nutzern zugänglich gemacht werde und sich an ein ursprünglich nicht anvisiertes Publikum wende.

Das Urteil soll am 16. Mai 2013 verkündet werden. Es sei jedoch ungewiss, so Beobachter, ob der BGH selbst entscheidet oder - weil die Rechtslage ungeklärt ist - den EuGH anruft.

Im Ausgangsfall hatte die Klägerin zu Werbezwecken einen etwa zwei Minuten langen Film herstellen lassen, welcher dann auf der Videoplattform »YouTube« abrufbar war. Die Beklagten hatten den Film auf ihren eigenen Internetseiten im Wege des »Framing« verlinkt. Der Werbefilm konnte mit einem Klick auf einen elektronischen Verweis vom Server der Videoplattform abgerufen und anschließend in einem auf den Webseiten der Beklagten erscheinenden Rahmen (»Frame«) abgespielt werden. Die Klägerin berief sich auf ein unberechtigtes öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG. 

Das OLG München entschied mit Urteil vom 16. Februar 2012 (Az.: 6 U 1092/11) auf die Berufung der Beklagten, dass »Framing« kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG darstelle, weil sich das von den Beklagten eingebundene Video nicht in deren Zugriffssphäre befinde.

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