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20.06.2013; 07:46 Uhr
LG Hamburg untersagt Software zum Download von geschützten Video-Streams
»JDownloader2« umgeht wirksame technische Schutzmaßnahme

Das LG Hamburg hat mit erst jetzt bekannt gewordenem Beschluss vom 25. April 2013 (Az.: 310 O 144/13, Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt) im Wege der einstweiligen Verfügung die Herstellung, die Verbreitung und/oder den Besitz der Software »JDownloader2« zu gewerblichen Zwecken untersagt. Die von der Beklagten angebotene Software ermöglicht es Nutzern, mit Kopierschutz versehene Video-Streams herunterzuladen und dauerhaft zuspeichern.

Im vorliegenden Fall wurde ein Video auf der Online-Plattform »MyVideo.de« veröffentlicht. Um ein dauerhaftes Speichern zu unterbinden wurde das Sicherungsverfahren »Encrypted Real Time Messaging Protocol« (RTMPE) eingesetzt und der Videostream mit einer zusätzlichen Token-URL geschützt. Bei den eingesetzten Sicherungsmechanismen handele es sich um eine wirksame technische Schutzmaßnahmen im Sinne von § 95a Abs. 2 UrhG, so das Gericht, welche durch die verfahrensgegenständliche Software umgangen worden sei.  

Ähnlich entschied das LG München bereits mit Urteil vom 26. Juli 2012 (Az.: 7 O 10502/12) und hat die Software »TubeBox« aus den gleichen Gründen verboten.

Wie »Heise Online« berichtet, betont der Hersteller der Software, AppWork, dass die Recording-Funktion nur vorübergehend in einer Betaversion enthalten gewesen sei, welche aber bereits rückgängig gemacht worden sei. AppWork habe nach eigenen Angaben Rechtsmittel gegen die einstweilige Verfügung eingelegt. Nach Ansicht des Geschäftsführers gehe es um weit mehr als die Rechtmäßigkeit einer Software zum Download von geschützten Streams. Das Verfahren würde vielmehr die grundsätzliche Frage betreffen, wer in welchem Umfang für Open-Source-Software haftet.

Dokumente:

[IUM/ct]

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