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06.11.2013; 15:22 Uhr
BGH: Veröffentlichung von Vornamen und Alter eines »Promi«-Kindes zulässig
Berichterstattung in der Vergangenheit mindert Gewicht des Eingriffs in allgemeines Persönlichkeitsrecht

Die minderjährige Adoptivtochter des Fernsehmoderators Günther Jauch muss die Berichterstattung über sich dulden. Gestern entschied der BGH, dass ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht zurückstehen muss, wenn die Presse schon in der Vergangenheit über sie berichtet hatte (Az.: VI ZR 304/12 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). 

Geklagt hatte die jüngste Adoptivtochter des Moderators und seiner Ehefrau. Anlässlich der Verleihung der »Goldenen Kamera« an ihren Vater hatte der beklagte Burda-Verlag in einer von ihm verlegten Zeitschrift einen Beitrag über die Ehe der Eltern veröffentlicht, worin die Klägerin mit Vornamen und Alter genannt wurde. Die Vorinstanzen gaben der Unterlassungsklage statt. Auf die Revision von Burda hat der BGH nun das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. 

Die Klägerin sei zwar durch die angegriffene Veröffentlichung in dem durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen, jedoch müsse sie die Berichterstattung hinnehmen, so der BGH. Die Presse habe zwar eine Pflicht zur besonderen Sorgfalt bei der Abwägung, ob dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht ohne Namensnennung des betroffenen Kindes genügt werden könnte. Im vorliegenden Fall seien Vorname, Alter und Abstammung der Klägerin jedoch bereits durch in den Jahren 2006 bis 2008 erschienene Presseberichte über die im Jahr 2000 erfolgte Adoption einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden. Dadurch sei das Gewicht des Eingriffs in die Rechtsposition der Klägerin gegenüber einem Ersteingriff maßgeblich verringert. 

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