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14.02.2014; 07:13 Uhr
EuGH: Hyperlinks auf frei zugänglich veröffentlichte Artikel zulässig
Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber nur bei Wiedergabe an »neues Publikum« einzuholen

Der EuGH hat gestern in der Rechtssache Svensson ./. Retriever Sverige AB entschieden, dass das Verlinken auf Presseartikel, die frei zugänglich auf der Webseite der jeweiligen Zeitung veröffentlicht wurden, ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber zulässig ist (Az.: C-466/12 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Bei einem solchen Hyperlink handele es sich nur dann um eine das Einverständnis der Inhaber des Urheberrechts voraussetzende »öffentliche Wiedergabe« i.S.d. Urheberrechtsrichtlinie (2001/29/EG), wenn sich die Wiedergabe an ein »neues Publikum« richtet, »d.h. an ein Publikum, das die Urheberrechtsinhaber nicht hatten erfassen wollen, als sie die urprüngliche Wiedergabe erlaubten«, so der EuGH. 

Im konkreten Fall hatten mehrere schwedische Journalisten, deren Artikel auf der Internetseite der Zeitung »Göteborgs-Posten« frei zugänglich veröffentlicht wurden, gegen die Retriever Sverige AB geklagt, die eine für ihre Kunden kostenpflichtige Internetseite zur Medienbeobachtung betreibt. Die Retriever Sverige AB setzte auf ihrer Internetseite Hyperlinks zu den auf der Seite der »Göteborgs-Posten« veröffentlichten Artikeln, ohne sich die Erlaubnis der betroffenen Journalisten einzuholen. 

Der EuGH stellt in seiner Entscheidung fest, dass die Nutzer der Seite von »Retriever Sverige« als Teil der Öffentlichkeit anzusehen seien, die »Göteborgs-Posten« ursprünglich erreichen wollte. Dies gelte auch dann, wenn das geschützte Werk auf der Seite eingebettet ist, die den Link enthält. Der EuGH weist jedoch darauf hin, dass mit einem Link keine »beschränkenden Maßnahmen« für den Zugang zu einem Artikel umgangen werden dürften.

In seiner Paperboy-Entscheidung aus dem Jahr 2003 hatte der BGH bereits die gleiche Ansicht vertreten und festgestellt, dass direkte Links zu Artikeln aus allgemein zugänglichen Quellen auch ohne Erlaubnis zulässig sind (vgl. Meldung vom 21. Juli 2003).

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