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11.03.2014; 12:03 Uhr
OLG Hamm: MFM-Tabelle bei nicht-professionell angefertigten Werken anwendbar
Bei Schätzung der angemessenen Lizenzhöhe prozentualer Abschlag vorzunehmen

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 13. Februar 2014 die grundsätzliche Anwendung der Honorarempfehlung der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) als Ausgangspunkt für die Errechnung des Schadenserstaz im Falle der unberechtigten Verwendung von Lichtbildern im Internet bestätigt (Az.: 22 U 98/13 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). In einem zweiten Schritt sei jedoch zu prüfen, ob das konkrete Lichtbild insgesamt als professionelles Werk anzusehen ist und tatsächlich am Markt entsprechende Preise erzielen könnte, oder ob bei einfachen Bildern ein prozentualer Abschlag vorzunehmen ist.

Im konkreten Fall nahm das Gericht einen Abschlag von 60 % vor.

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[IUM/ct]

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