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02.04.2014; 11:04 Uhr
LG Berlin: Isolierter Vertrieb von Produktschlüsseln verstößt gegen das Urheberrecht
Erschöpfungsgrundsatz gilt nicht bei Trennung von Key und Datenträger

Mit Urteil vom 11. März 2014 hat das LG Berlin entschieden, dass das isolierte »Keyselling« den Rechteinhaber in seinem urheberrechtlichen Vervielfältigungsrecht gem. § 16 UrhG verletzt (Az.: 16 O 73/13 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Die Trennung von Produktschlüssel (Seriennummer, Codenummer) und Datenträger unterliege nicht dem Erschöpfungsgrundsatz, so die Richter. 

Erschöpfung könne von vornherein nur an einem Produkt eintreten, das mit Zustimmung des Berechtigten in der EU in den Verkehr gelangt ist. Die ursprünglich veräußerte »Form« müsse weiter beibehalten werden. Andernfalls werde nicht dasselbe, sondern ein anderes Produkt veräußert. Wenn der Rechteinhaber also ein »Kombinationspaket« bestehend aus Lizenzschlüssel und physischem Datenträger in den Verkehr gebracht hat, muss die Veräußerung auch eben diese Kombination aus beiden Teilen beinhalten.

Geklagt hatte ein abgemahnter Key-Händler, der per negativer Feststellungsklage geklärt wissen wollte, ob die Abmahnung zulässig war. In seinem Online-Shop bot er Produktschlüssel eines von der Beklagten vertriebenen und vermarkteten Computerspiels an, welche online auf entspechenden Seiten eingelöst werden konnten. Die Codes erhielt der Kläger, indem er im Ausland physische Originaldatenträger ankaufte und die Lizenzschlüssel einscannte.

Dokumente:

[IUM/ct]

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