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19.05.2014; 10:48 Uhr
OVG Koblenz erklärt Programmhinweise bei Sat.1-Werbetrenner für unzulässig
Unzureichende Trennung von Fernsehprogramm und Werbung

Ein Werbetrenner zur Einleitung eines Werbeblocks, der mit einem Programmhinweis vebunden ist, verstößt gegen das rundfunkrechtliche Gebot der Trennung von Fernsehprogramm und Werbung. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz mit jetzt bekannt gewordenem Urteil vom 29. April 2014 (Az.: 2 A 10894/13.OVG - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

Sat.1 hatte während der Unterbrechung zweier Vorabendserien entsprechende Werbetrenner ausgestrahlt, die mit einem Programmhinweis auf einen Boxkampf bzw. auf die Sendung »The Voice of Germany« verbunden waren. Dies beanstandete die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK) als unzulässig und forderte den Sender zur künftigen Unterlassung auf. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab.

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und führte aus, dass nach den einschlägigen Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrags Werbung dem Medium angemessen durch optische oder akustische Mittel oder räumlich eindeutig von anderen Sendungsteilen abgesetzt sein müsse. Im Fall der Fernsehwerbung setze das Trennungsgebot voraus, dass der Beginn der Werbung durch ein optisches Mittel, das in der Regel den Schriftzug »Werbung« enthalten müsse, gekennzeichnet werde. Dieses dürfe in aller Regel nicht mit einer Programmankündigung verbunden sein. Denn bei einem Hinweis auf eigene Programme und Sendungen handele es sich um einen redaktionellen Inhalt und damit um einen Teil des Programms, von dem sich die Werbung abzusetzen habe. 

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