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23.05.2014; 09:48 Uhr
OLG Karlsruhe zur zufälligen Abbildung einer unbekannten Frau neben einem Prominenten
Presseveröffentlichung des Lichtbildes unzulässig, aber nicht schadensersatzpflichtig

Das OLG Karlruhe hat mit Urteil vom 14. Mai 2014 entschieden, dass die Veröffentlichung von Fotos einer unbekannten Person, die zufällig mit einer relativen oder absoluten Person der Zeigeschichte abgebildet wird, diese in ihrem Recht am eigenen Bild gemäß § 22 KUG verletzt (Az.: 6 U 55/13 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Selbst wenn man davon ausginge, dass sich der Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG auch auf unbekannte Personen beziehe, wäre bei der erforderlichen Interessenabwägung dem Interesse der Klägerin am Recht am eigenen Bild gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit der Vorrang einzuräumen, so das Gericht.

In dem Fall ging es um die Berichterstattung über einen bekannten Profifußballer in der Printausgabe der BILD vom 10. Mai 2012. Unter der Überschrift »A. am Ballermann ausgeraubt« fand sich der Text: »Sonne, Strand, Strauchdiebe. Gestern sahen wir A. in pikanter Frauen-Begleitung am Ballermann... Jetzt wurde er Opfer einer Straftat...« Bebildert war der Bericht mit einer Fotografie, die den Fußballstar an einem öffentlichem Strand zeigt. Im Hintergrund im rechten Bildrand ist eineim Bikini bekleidete Frau zu sehen, die auf einer Strandliege liegt.

Das Gericht verneinte hier ein Ergeignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung. Maßgeblich sei, ob ein durch ein echtes Informationsbedürfnis gerechtfertigtes Interesse der Allgemeinheit an der bildlichen Darstellung gerade des Betroffenen bestehe. Damit gab das OLG Karlsruhe der Klage teilweise statt und verurteilte die Beklagte, die Veröffentlichung des Bildes zu unterlassen. Einen Anspruch auf Entschädigung verneinte der Senat jedoch mit der Begründung, dass ein solcher regelmäßig nur gewährt werde, wenn »über die Persönlichkeit an ihrer Basis verfügt werde«, was hier nicht der Fal sei.

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[IUM/ct]

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