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04.06.2014; 11:20 Uhr
BGH verhandelt zum Auskunftsanspruch gegen Betreiber eines Bewertungsportals
Urteilsverkündung voraussichtlich am 1. Juli

Der VI. Zivilsenat des BGH hat gestern in einem Rechtsstreit zwischen einem Arzt und dem Bewertungsportal »Sanego« verhandelt. Es geht um die Frage, ob der Betreiber eines Internetportals, das Bewertungen von Ärzten ermöglicht, die bei ihm hinterlegten Anmeldedaten eines Nutzers herausgeben muss, der wiederholt verschiedene unwahre Tatsachenbehauptungen gegen einen Arzt verbreitet hat (Az.: VI ZR 345/13). 

Die Vorinstanzen gaben dem in seinem Persönlichkeitsrecht verletzten Kläger Recht und bejahten den geltend gemachten Auskunftsanspruch gemäß §§ 242, 259, 260 BGB. Das Berufungsgericht ging in der Entscheidungsbegründung davon aus, dass § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG, wonach Diensteanbieter die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen haben, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist, die Anwendung des allgemeinen Auskunftsanspruchs nicht ausschließe. Der BGH wird seine Entscheidung voraussichtlich am 1. Juli verkünden.

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