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06.06.2014; 10:18 Uhr
EuGH: Bloßes Lesen von Online-Inhalten verletzt keine Urheberrechte
Rechtsstreit nach fünf Jahren beendet

Gestern hat der EuGH entgegen der Meinung der Newspaper Licensing Agency (NLA) entschieden, dass allein das Betrachten von urheberrechtlich geschützten Inhalten wie Zeitungsartikeln das Urheberrecht nicht verletzt (Az.: C-360/13 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Kopien, die während des Betrachtens einer Website automatisch im Cache-Speicher des Computers abgelegt werden, erfüllen nach Auffassung des EuGH die Ausnahmebedingungen der Urheberrechtsrichtlinie (Richtlinie 2001/29/EG), mit der Folge, dass keine Lizenzgebühren anfallen. 

Die NLA vertritt acht nationale Zeitungen und ist für die Reproduktion von Zeitungsartikeln durch Drittanbieter verantwortlich. Wie »Golem« berichtet, erklärte ein Sprecher der Organisation nach dem gestrigen Urteil, es sei der NLA nie darum gegangen, Nutzer für den Gebrauch eines Browsers zu bestrafen. Ihre Argumentation beruhte auf dem Gedanken, dass die Lizenzgebühren, die etwa PR-Firmen und Mediendienste für die Reproduktion zahlen auch die Kopien berücksichtigen müssten, die beim Lesen vorübergehend auf den Rechnern der Leser abgelegt würden. 

Die Gegenseite, die Public Relations Consultants Association (PRCA) begrüßt hingegen laut »Golem« die Entscheidung als »großen Schritt in die richtige Richtung«. Sie ist der Auffassung, andernfalls würde nicht nur die PR-Branche eingeschränkt werden, sondern die Rechte aller EU-Bürger, frei im Internet zu surfen. 

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