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18.06.2014; 10:37 Uhr
BGH verhandelt im Streit um neue GVL-Gesamtverträge
GVL verlangt höhere Nutzungsvergütung für Musikwiedergabe in Tanzkursen

Heute verhandeln die Richter des I. Zivilsenats des BGH im Streit um die »GVL Gesamtverträge« (Az.: I ZR 214/12, 215/12, 220/12). Die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) verlangt laut Pressemitteilung des BGH von den Beklagten, Vereinigungen von Tanzschulen, den Abschluss eines neuen Gesamtvertrages. Die Klägerin vertritt die Meinung, der im Zusammenhang mit der Vergütung der Musikwiedergabe in den Tanzkursen bisher praktizierte Aufschlag von 20 Prozent auf den geltenden Tarif der GEMA sei unangemessen niedrig. Ihr stehe ein Aufschlag von 100 Prozent zu, weil Urheber und Leistungsschutzberechtigte als gleichwertig anzusehen seien. 

Der den Parteien vorgelegte Einigungsvorschlag der Schiedsstelle beim DPMA sah einen Zuschlag von 30 Prozent auf den anwendbaren GEMA-Tarif vor. Auf den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin hin hat das OLG München mit Urteil vom 27. September 2012 einen Gesamtvertrag mit eben diesem Zuschlag von 30 Prozent festgesetzt (Az.: 6 Sch 15/10 WG, 13/10 WG, 14/10 WG).

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