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29.01.2015; 13:24 Uhr
Journalist hat keinen Anspruch auf Einsicht in Aufsichtsratsprotokolle der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH
Aufsichtsratsprotokolle unterliegen gesetzlicher Verschwiegenheitspflicht

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) hat durch Urteil vom 28. Januar 2015 entschieden, dass dem klagenden Journalisten nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes kein Anspruch auf Akteneinsicht in Aufsichtsratsunterlagen zu den letzten beiden Sitzungen vor der geplatzten Eröffnung des Flughafens BER zusteht (Az.: OVG 12 B 21.13 - Veröffentlichung in der ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Wie das OVG in einer Pressemitteilung desselben Tages mitteilt, bestätigt das Gericht hiermit die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. November 2013 (ZUM-RD 2014, 603 - Volltext bei BeckOnline). Wie die Vorinstanz lehnte das OVG den Anspruch ab, da die in Frage stehende Information einer gesetzlich geregelten Geheimhaltungs- bzw. Vertraulichkeitspflicht unterliegt. Die Sitzungen und Beratungen des Aufsichtsrats seien nach den einschlägigen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen nicht öffentlich und damit grundsätzlich vertraulich. Die Mitglieder des Aufsichtsrats seien zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies gelte auch für die beklagte Behörde, die die Beteiligung des Bundes als Gesellschafter verwalte.

Eine Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht sei alleine für die Fälle anzunehmen, in denen die Informationen nach anderen Rechtsvorschriften zu offenbaren seien oder der Öffentlichkeit bereits auf anderem Wege bekannt seien. Um derartige Informationen handelte es sich im Fall allerdings nicht. Auch einen Anspruch auf Informationszugang auf der Grundlage des presserechtlichen Auskunftsanspruchs lehnten die Richter ab. Sowohl nach dem Berliner Pressegesetz als auch nach dem Grundrecht der Presse- und Meinungsfreiheit sei dieser auf die Beantwortung konkreter Fragen beschränkt und begründe keinen Anspruch auf Akteneinsicht oder die Erteilung von Fotokopien.

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