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27.03.2015; 15:26 Uhr
Bundesverwaltungsgericht spricht Journalist Auskunftsanspruch gegen Bundesbehörde zu
Besonders hohes Informationsinteresse rechtfertigt Auskunft über dem Betriebs- und Geschäftsgeheimnis unterliegende Sachverhalte

Bei überwiegendem Informationsinteresse ist der Auskunftsanspruch eines Journalisten gegenüber der staatlichen Liegenschaftsverwaltung zu bejahen, auch wenn Sachverhalte betroffen sind, die eigentlich dem Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unterliegen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am 25. März 2015 einer eigenen Pressemitteilung zufolge durch Urteil entschieden (Az.: 6 C 12.14 - Veröffentlichung in der ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Im Fall hatte ein Bild-Reporter Einsicht in einen Vertrag zwischen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) und der Bread & Butter GmbH über die Miete des Geländes des ehemaligen Flughafens Berlin Tempelhof verlangt. Es ging hierbei u.a. um die Höhe des Mietzinses. Die BImA hatte ihm die Auskunft verwehrt. Zu Unrecht, wie die Leipziger Richter nun entschieden. Hierbei stützten sie sich anders als die Vorinstanz (Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 18. Dezember 2013, Az. 5 A 413/11) nicht auf das Landespressegesetz, da die Regelung von Presseauskunftspflichten gegenüber Bundesbehörden dem Bundesgesetzgeber obliege. Im Ergebnis blieb es aber bei der Entscheidung der zweiten Instanz. Da auf Bundesebene aber noch keine Regelung zu Presseauskunftspflichten getroffen worden sei, resultiere der Anspruch unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG. Hierbei verwiesen die Bundesrichter auf ihre im Februar 2013 bereits getroffene Rechtsprechung (BVerwG, Az. 6 A 2/12, vgl. Meldung vom 20. Februar 2013).

Grundsätzlich seien Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu schützen. Im vorliegenden Fall überwogen jedoch nach Ansicht des BVerwGs die Interessen der Öffentlichkeit das Vertraulichkeitsinteresse der Betroffenen. In der Öffentlichkeit seien aufgrund bestimmter Umstände des Entscheidungsverfahrens Zweifel an der Wirtschaftlichkeit der Vermietung an die Bread & Butter GmbH aufgekommen. Der Einblick in die streitgegenständlichen Bestimmungen des Vertrags hätte dem Journalisten die Möglichkeit gegeben, sich ein eigenes Urteil über die Wirtschaftlichkeit zu bilden und die Öffentlichkeit entsprechende zu informieren.

Der Kläger, Hans-Wilhelm Saure, bezeichnete das Urteil dem Evangelischen Pressedienst (epd) gegenüber als »ein klares Signal für mehr Transparenz«. 

Dokumente:

[IUM/kr]

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