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23.04.2015; 21:25 Uhr
LG Hamburg erlaubt Produktion und Verkauf des Werbeblockers »Adblock Plus«
Kläger vergleichen Geschäftsmodell mit Schutzgelderpressung

Der Werbeblocker »Adblock Plus« darf produziert und verkauft werden. Dies entschied das Landgericht Hamburg durch Urteil vom 21. April 2015 und wies damit die Klage der Portale »Zeit Online« und »Handelsblatt.com« ab (Az.: 416 HKO 159/14 - Veröffentlichung in der ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Einer Meldung von »Beck Aktuell« vom 21. April 2015 zufolge richtete sich die Klage vor allem gegen das Geschäftsmodell der Kölner Eyeo GmbH, die für die Aufnahme in eine Liste »akzeptabler Werbung« von Internet-Angeboten Geld verlangt. Hierin sahen die Kläger einen unzulässigen Eingriff in das Geschäft der werbefinanzierten Angebote. Matthies von Eendenburg, der Klägervertreter, bezeichnete dieses Vorgehen gar als »Wegelagerei« und verglich es mit einer Schutzgelderpressung.

Wie »Heise Online« am 21. April 2015 berichtet, sahen die Kläger in dem »Adblock Plus«-Werbeblocker einen weitaus größeren Eingriff als ihn die Fernsehfee in der gleichnamigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs darstellte (vgl. Meldung vom 25. Juni 2004; BGH ZUM 2004, 751 - Werbeblocker - Veröffentlicht bei Beck Online). Zudem hätten die Hersteller des TV-Werbeblockers keine Gebühren von der Werbeindustrie verlangt. Die Richter konnten jedoch kein gezieltes Vorgehen der Beklagten gegen die Webseiten der Kläger erkennen. Daneben kam es den Richtern darauf an, ob das Blockieren der Werbung vom Anwender selbst herbeigeführt werden kann. Die Beklagtenseite wies hierbei darauf hin, dass die Filterlisten bei der Installation des Werbeblockers zwar voreingestellt seien, die Nutzer die Einstellungen aber mit wenigen Mausklicks ändern könnten.

Die Beklagte sieht in der Entscheidung »in erster Linie einen Sieg für alle Internet-Nutzer und damit für alle Verbraucher«. »Wir würden uns freuen, wenn mehr und mehr Content-Provider künftig auf die Interessen ihrer Nutzer hören und Werbung einfach weniger störend machen«.

Dokumente:

[IUM/kr]

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