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13.05.2015; 06:13 Uhr
OLG München entscheidet im Rechtsstreit um Zulässigkeit der Sperrtafeln auf YouTube
Gericht bestätigt weitgehend erste Instanz - Sperrtafeln sind rechtswidrig

Wie die GEMA am 12. Mai 2015 in einer Pressemitteilung mitteilt hat das Oberlandesgericht (OLG) München am 7. Mai dieses Jahres in zweiter Instanz entschieden, dass die GEMA-Sperrtafeln auf YouTube rechtswidrig sind (Az. 6 U 1211/14 - Veröffentlichung in der ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Damit bestätigten die Richter das Urteil erster Instanz des Landgerichts (LG) München vom Februar 2014 (Az. 1 HK O 1401/13, ZUM 2014, 981; vgl. Meldung vom 25. Februar 2014). Unter Berufung auf einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht hatte das LG München YouTube dazu verurteilt, es zu unterlassen, Sperrhinweise einzublenden, die besagen, ein Video sei nicht verfügbar, weil es Musik enthalte, zu deren Nutzung die GEMA keine Rechte eingeräumt hat. Die von YouTube verwendeten Sperrtafel-Texte stellten nach Ansicht der erstinstanzlichen Richter eine »absolut verzerrte Darstellung der rechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien zu Lasten der GEMA« dar. Bei den Nutzern werde der falsche Eindruck erweckt, die GEMA sei für die Sperrungen der Videos verantwortlich, obwohl YouTube die Sperrungen selbst vornehme.

Wie die GEMA nun mitteilt ist auch das OLG München der Auffassung, dass die Sperrtafel-Texte unlauter und wettbewerbswidrig sind.

Die GEMA hatte das Rechtsverfahren gegen YouTube angestrengt, weil das Onlineunternehmen der Aufforderung der Verwertungsgesellschaft, die »willkürliche« Schaltung von Sperrtafeln auf der »YouTube«-Webseite zu unterlassen, nicht nachgekommen war (vgl. Meldung vom 10. Januar 2013). Bei Videos, die gesperrt sind, hatte das Videoportal folgenden Text angegeben: »Leider ist dieses Video in Deutschland nicht verfügbar, da es Musik enthalten könnte, für die die Gema die erforderlichen Musikrecht nicht eingeräumt hat.« Gegenüber der »Wirtschaftswoche« bezeichnete Dr. Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA, diese Angaben als »reine Stimmungsmache«. Mit dem eingeblendeten Text entstehe der falsche Eindruck, dass die GEMA die Lizenzierung von Musiknutzung kategorisch verweigere. Außerdem sperre YouTube mehr Videos, als die GEMA fordere. Die Verwertungsgesellschaft wies immer wieder darauf hin, dass sie immer dazu bereit gewesen sei, eine Lizenz zu erteilen, die YouTube nach den gesetzlichen Regelungen auch jederzeit einseitig hätte erwerben können. Man habe zunächst auf rechtliche Schritte bewusst verzichtet, um die laufenden Gespräche durch ein weiteres gerichtliches Verfahren nicht zu belasten. Die GEMA hatte Angaben der »Wirtschaftswoche« zufolge 0,375 Cent je Musikvideoabruf verlangt. 

Dr. Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA, weist in der Pressemitteilung zum zweitinstanzlichen Urteil darauf hin, dass »die Sperrtafeln angesichts dieser Haltung ein Widerspruch« seien. YouTube behaupte einerseits der Erwerb von Rechten sei nicht erforderlich, andererseits sei die unterbliebene Rechteeinräumung seitens der GEMA Grund der Videosperren. Die von YouTube verwendeten Sperrtafeln beeinflussten die öffentliche Meinungsbildung einseitig zu Lasten der GEMA. Dass dieses Verhalten rechtswidrig sei, habe das OLG München nun erneut bestätigt. Er wertete die Entscheidung als »wichtiges Signal« für die GEMA-Mitglieder. »Wenn YouTube geistiges Eigentum nutzt, müssen diejenigen, die die Inhalte geschaffen haben - also die Mitglieder -, angemessen entlohnt werden. Heker forderte auch den Gesetzgeber auf, neue Regeln im Internet zu schaffen und Anbieter wie YouTube als Content-Provider in die Haftung zu nehmen.«

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