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03.06.2015; 18:16 Uhr
Österreichische Regierung legt Entwurf für Urheberrechtsnovelle vor
Einführung der Festplattenabgabe sowie u.a. Leistungsschutzrecht für Presseverleger

Am 2. Juni 2015 hat das Österreichische Bundeskanzleramt die so genannte Urheberrechts-Novelle 2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Der Entwurf sieht die heftig umstrittene Festplattenabgabe auf »Speichermedien jeder Art« für Privatkopien (siehe hierzu auch die Meldung vom 21. Januar 2014) sowie eine Leistungsschutzrecht für Presseverleger vor. Auch die Rechteweitergabe im Filmurheberrecht wird geändert. Wie der ORF am 2. Juni 2015 berichtet, soll das Gesetz bereits im Juli beschlossen werden und am 1. Oktober 2015 in Kraft treten.

Das Gesetz stellt nun klar, dass Privatkopien weiterhin zulässig sind. Als Ausgleich soll beim Kauf aller Speichermedien ein Extra-Betrag erhoben werden, der durch die Verwertungsgesellschaften an die Urheber verteilt wird. Die Höhe der Abgabe steht noch nicht fest. Hersteller und Verwertungsgesellschaften müssen sich innerhalb eines Jahres hierzu einigen. Die Höchstgrenze ist allerdings bei sechs Prozent des Preises der Speichermedien festgesetzt. Auch ist festgelegt, dass die Abgabe auf eine Festplatte höher ausfallen soll als bspw. für eine SD-Karte. Die ursprüngliche Forderung, die Gerätevergütung, die auf Drucker für klassische Papierkopien anfällt, auch auf Geräte wie Smartphones oder Tablets als zusätzliche Gebühr anzuwenden, wurde nicht umgesetzt. 

Außerdem gibt es für diejenigen Käufer, die keine urheberrechtlich geschützten Werke auf ihren Speichermedien ablegen, die Möglichkeit, die bereits gezahlte Urheberrechtsabgabe zurückzufordern. Hierzu müssen sie »glaubhaft« belegen, dass sie keine Privatkopien erstellen. Der entsprechende Betrag muss auf der entsprechenden Rechnung explizit ausgewiesen sein.

Weiter hat der Gesetzgeber die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EUGH) zum österreichischen Filmurheberrecht umgesetzt. Der EUGH hatte entschieden, dass die österreichische Regelung der »cessio legis" EU-rechtswidrig sei (ZUM 2012, 313 - Veröffentlicht bei Beck Online). Nach der bisherigen Rechtslage, hält der Filmprozent sämtliche Rechte. Nun stellt der Entwurf klar, dass die nicht zwingend gilt. »Im Zweifel« hat zwar der »Filmhersteller« die Exklusivrechte. Die »Filmurheber« können das Nutzungsrecht allerdings auch anderen einräumen. 

Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger ist dahingehend formuliert, dass die Medieninhalte zwar online weiterverbreitet werden dürfen. Ausgenommen sind aber Suchmaschinen und gewerbliche Anbieter, die diese Inhalte Aufbereiten. Gegenüber dem Kurier äußerte bereits der Verband Österreichischer Zeitungen (VÖZ) Nachbesserungsbedarf. Die Beschränkung der Verbreitung durch Suchmaschinen sei nun als Ausnahme, die freie Verbreitung aber als Grundregel niedergeschrieben.

 

Dokumente:

[IUM/kr]

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