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17.03.2016; 20:11 Uhr
EGMR versagt Kindern von Oliver Kahn Anspruch auf Entschädigung
Kein Verstoß gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 17. März 2016 eine Beschwerde der Kinder des Ex-Fußball-Nationaltorwarts Oliver Kahn abgewiesen. Sie hatten unter Berufung auf Art. 8 EMRK geltend gemacht, die deutsche Rechtsordnung schütze sie nicht hinreichend vor Paparazzi-Aufnahmen. Der EGMR versagte einen Entschädigungsanspruch. Ein Verstoß gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK liege nicht vor (Az.: 16313/10). 

Im Fall ging es um mehrere Fotoveröffentlichungen in den Zeitschriften »Neue Woche« und »Viel Spass« im Jahr 2004, auf denen Kahn, seine damalige Ehefrau und die Kinder zu sehen waren. Entgegem einem Urteil des LG Hamburg, das den Verlag zur Unterlassung verpflichtete, wurde eine weitere Foto-Serie in den Zeitschriften veröffentlicht. Daraufhin wurden Ordnungsgelder von insgesamt 27.500 Euro verhängt. 

Dem von Kahns Kindern geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung wegen neuerlicher Veröffentlichung gab das LG Hamburg statt, das OLG Hamburg kassierte die Entscheidung mit der Begründung, die Ordnungsgelder seien als Strafe und Schutz der Kinder ausreichend. Das BVerfG bestätigte diese Entscheidung.

Laut EGMR verstoßen die Entscheidungen der deutschen Gerichte nicht gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Die Persönlichkeitsrechtsverletzung sei nicht so schwer gewesen, dass eine zusätzliche Entschädigung begründet werden könne. Die Gesichter der Kinder waren auf den Bildern nicht identifizierbar. Die Kinder seien nur erkennbar gewesen, weil ihre prominenten Eltern darauf ebenfalls abgebildet waren. 

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