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08.04.2016; 12:46 Uhr
EuGH-Generalanwalt: Setzen von Hyperlinks auf urheberrechtsverletzende Inhalte rechtmäßig
Auf Kenntnis vom Urheberrechtsverstoß kommt es nicht an

In seiner Stellungnahme vom 7. April 2016 vertritt der EuGH-Generalanwalt Melchior Wathelet die Auffassung, dass das Setzen eines Hyperlinks zu einer Website, auf der ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers Fotos veröffentlicht worden sind, an sich keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Person, die den Link setzt, von dem Verstoß weiß oder nicht (Az.: C-160/15). 

In dem Fall aus den Niederlanden hatte der Medienkonzern Sanoma, der dort das Magazin »Playboy« herausgibt gegen die GS Media, Betreiberin der Website »GeenStijl« (»Kein Stil«) geklagt. Sanoma hatte eine Fotoreportage von einem niederländischen TV-Star in Auftrag gegeben. GS Media veröffentlichte Anzeigen und Hyperlinks zu anderen Websites, auf der die Fotos ohne Genehmigung von Sanoma zugänglich gemacht worden waren. Trotz Aufforderung durch Sanoma weigerte sich GS Media die Links zu entfernen. 

EuGH-Generalanwalt Wathelet lehnt eine Urheberrechtsverletzung durch die GS Media ab. Hyperlinks auf einer Website würden das Entdecken anderer Websites und der geschützten Werke, die dort zugänglich sind, zwar erheblich erleichtern und den Besuchern der Website damit einen schnelleren und direkten Zugang zu den geschützten Werken bieten. Der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden die geschützten Werke aber nicht durch die entsprechenden Hyperlinks, so Wathelet, sondern durch die Website, die sie ursprünglich ins Internet gestellt hat. Diese Schlussfolgerung gelte jedoch nur unter der Prämisse, dass die geschützten Werke auf Drittwebsites für sämtliche Internetnutzer frei zugänglich waren. Dies sei von den niederländischen Gerichten zu prüfen.

Jede andere Auslegung des Begriffs der ›Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit‹ würde nach Auffassung von Wathelet, »das Funktionieren des Internets erheblich beeinträchtigen und die Verwirklichung eines Hauptziels der Urheberrichtlinie, nämlich die Förderung der Entwicklung der Informationsgesellschaft in Europa, gefährden.« Wathelet führt weiter aus: »Liefen die Internetnutzer, wenn sie einen Hyperlink zu Werken setzen, die auf einer anderen Website frei zugänglich sind, Gefahr, gerichtlich wegen Verletzung von Urheberrechten belangt zu werden, würden sie noch mehr davor zurückscheuen, solche Links zu setzen, was dem guten Funktionieren des Internets, dessen Architektur als solcher und letztlich der Entwicklung der Informationsgesllschaft abträglich wäre«.

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