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31.08.2016; 20:48 Uhr
LG Halle bestätigt Lizenzierungs- und Vergütungspflicht für Antennengemeinschaften
BGH-Entscheidung »Ramses« bleibt Einzelfall

Mit Urteil vom 8. August 2016 hat das LG Halle entschieden, dass der Betrieb eines Kabelnetzes durch eine Antennengemeinschaft lizenzierungs- und vergütungspflichtig ist (Az.: 4 O 335/15 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). 

Wie die GEMA in einer aktuellen Pressemitteilung berichtet, bestätigen die Richter des LG Halle die Lizenzierungs- und Vergütungspflicht für Personengemeinschaften, die sich zur gemeinsamen Nutzung einer Antennenanlage zusammenschließen. Bei einer solchen Antennengemeinschaft stehe die Weitersendung von Sendesignalen an die TV-Geräte der einzelnen Personen im Vordergrund. Maßgeblich bei der Beurteilung sei auch gewesen, dass sowohl der Kreis der Personen als auch das Kabelnetz selbst jederzeit erweiterbar seien. Demnach, so die Richter, sei bei der Weiterleitung von Sendesignalen an die Antennengemeinschaft die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Inhalte gegeben.

In seiner Beurteilung habe das Gericht eine Antennengemeinschaft deutlich von einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) abgegrenzt und somit hervorgehoben, dass die »Ramses«-Entscheidung des BGH aus dem vergangenen Jahr ein Einzelfall darstellt.

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