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06.10.2016; 20:31 Uhr
VG WORT: Neue Rahmenverträge zu § 52a UrhG und § 52b UrhG
Sicherung der Vergütung für Rechteinhaber

Die VG WORT und die Kultusministerkonferenz der Länder (KMK) haben sich zum Thema Intranetnutzung an Hochschulen auf einen neuen Rahmenvertrag verständigt. Der Vertrag regelt die Vergütung gesetzlich erlaubter Intranetnutzung an öffentlichen Hochschulen gemäß § 52a UrhG. Bislang erfolgte diese durch Pauschalzahlungen der Länder an die VG WORT. Ab 1. Januar 2017 sind die an Hochschulen nach § 52a UrhG vorgenommenen Einzelnutzungen urheberrechtlich geschützter Schriftwerke und Teile von Schriftwerken zum Zweck der Lehre und Forschung durch die dem Rahmenvertrag beitretenden Hochschulen selbst mit der VG WORT abzurechnen. Zu diesem Zweck hat die VG WORT ein elektronisches Meldeverfahren zur Erfassung und Meldung der einzelnen, an den Hochschulen vorgenommenen Nutzungen entwickelt. 

Auf einen weiteren Rahmenvertrag haben sich die VG WORT, die VG Bild-Kunst und die KMK geeinigt. Dieser soll die Vergütung von Ansprüchen nach § 52b UrhG für die Zugänglichmachung von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven für Rechteinhaber sichern. Damit wird der bisherige Rahmenvertrag vom November 2011 an das Urteil des BGH zur Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken aus dem Jahr 2015 angepasst (Az.: I ZR 69/11 - Volltext bei Beck Online). Der BGH hat mit diesem Urteil entschieden, dass Werke an elektronischen Leseplätzen in der Weise zugänglich gemacht werden dürfen, dass diese nicht nur gelesen, sondern auch ausgedruckt und abgespeichert werden können (vgl. Meldung vom 19. April 2015). Mit dem Beitritt zum Rahmenvertrag verpflichtet sch die jeweilige Einrichtung für die Vertragsdauer vom 30. September 2016 bis 31. August 2019 eine einmalige Vergütung an die VG WORT zu entrichten. 

Dokumente:

Institutionen:

[IUM/ct]

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