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14.11.2016; 20:10 Uhr
Kammergericht zur Ausschüttung von Nutzungsentgelten für Urheberrechte
GEMA darf Vergütungsanteile nicht um Verlegeranteile kürzen

Das Kammergericht in Berlin hat mit Urteil vom 14. November 2016 entschieden, dass die GEMA gegenüber den klagenden Künstlern ab dem Jahr 2010 nicht berechtigt sei, die diesen als Urhebern zustehenden Vergütungsanteile um Verlegeranteile zu kürzen (Az.: 24 U 96/14 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). 

Wie der Pressemitteilung des Kammergerichts zu entnehmen ist, hat der Senat in seiner Entscheidung die Rechtsprechung des BGH zur Verlegerbeteiligung der VG Wort vom 21. April 2016 (Az.: I ZR 198/13; vgl. Meldung vom 21. April 2016) auf die Ausschüttung für Nutzungen von Urheberrechten übertragen und fortgeführt. Danach dürfe die GEMA Gelder nur an diejenigen Berechtigten ausschütten, die ihre Rechte wirksam übertragen hätten. »Hätten die Urheber ihre Rechte zuerst aufgrund vetraglicher Vereinbarung auf die GEMA übertragen, so könnten die Verleger keine Ansprüche aus den Urheberrechten der Künstler ableiten. Denn den Verlegern stehe kein eigenes Leistungsschutzrecht zu. Dementsprechend könnten sie auch nicht beanspruchen, an den Einnahmen aus Nutzungsrechten beteiligt zu werden«, heißt es in der Mitteilung des Gerichts.

Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.

Onlinemedien zufolge äußerte sich Kulturstaatsministerin Monika Grütters erst vor wenigen Tagen anlässlich der von der VG Wort gegenüber Verlagen eingeleiteten Rückforderungsverfahren (vgl. Meldung vom 11. Oktober 2016): Die erfolgreich und einvernehmlich praktizierte Zusammenarbeit von Autoren und Verlagen in gemeinsamen Verwertungsgesellschaften sei durch die Entscheidungen von EuGH und BGH in Frage gestellt worden. Diese Praxis müsse in Zukunft weiterhin möglich sein, denn sie sei eine Grundlage unserer vielfältigen Verlagslandschaft und diene allen Autoren. »Mit Sorge beobachte ich das seitens der VG Wort in Folge der Gerichtsentscheidungen eingeleitete Rückforderungsverfahren« so Grütters. Dies belaste gerade kleinere Verlage ganz enorm, teilweise existentiell. »Hier besteht Handlungsbedarf«, so Grütters weiter. Es gelte Schäden für die kulturelle Vielfalt und die Kreativität zu verhindern und Härten abzumindern. Sie halte es für dringend geboten, »nun schnell gemeinsam eine bundesgesetzliche Lösung zu finden, die das bewährte Zusammenspiel und Einvernehmen zwischen Urhebern und Verlegern wiederherstellt, und damit für die Zukunft Rechtssicherheit schafft«.

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