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26.01.2017; 20:53 Uhr
BGH: Print-Magazin »ARD Buffet« verstößt gegen Rundfunkstaatsvertrag
Zur Zulässigkeit der Mitwirkung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bei der Herausgabe von Druckwerken

Der BGH hat mit Urteil vom 26. Januar 2017 entschieden, dass eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten unlauter handelt, wenn sie einem Dritten das Recht einräumt, für ihre Sendungen gleichnamige Druckerzeugnisse zu produzieren (Az.: I ZR 207/14 - ARD Buffet).

Geklagt hatte die Bauer Media Group und ging mit Unterlassungsklage gegen das Print-Magazin »ARD Buffet« vor, das vom Burda Verlag auf der Grundlage eines Lizenzgeschäfts mit dem SWR verlegt wird. Dieser hat dem Burda Verlag Medienberichten zufolge das Recht zur Verwendung der für die Sendung »ARD Buffet« geschützten Marke zur Bezeichnung der Zeitschrift »ARD Buffet« eingeräumt und auch Inhalte aus der Sendung zur Verfügung gestellt. Nach Ansicht von Bauer stellt dieses Vorgehen einen »schwerwiegenden Eingriff in die Pressefreiheit« dar, da es, obgleich das Print-Magazin nicht von der ARD selbst verlegt wird, nicht vom öffentlich-rechtlichen Auftrag umfasst sei (vgl. Meldung vom 9. Mai 2016).

Der BGH stellt anders als die Vorinstanzen (vgl. ZUM 2012, 609) fest, dass es sich bei § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV um eine gesetzliche Vorschrift i.S.d. § 3a UWG handelt und ein Verstoß wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern begründen könne. Die Vorschrift verbiete dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, das Angebot von Druckwerken durch Dritte zu unterstützen. Nach dem Wortlaut gestatte die Bestimmung dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk allein das (eigene) Angebot von Druckwerken, so der BGH. Eine erweiternde Auslegung lehnten die Karlsruher Richter mit der Begründung ab, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk beim Angebot von Druckwerken nicht stärker als zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig in die Pressefreiheit eingreifen dürfe. Dies sei aber dann der Fall, wenn er das Druckwerk nicht selbst anbietet, sondern die Veröffentlichung des Druckwerks durch einen Dritten unterstützt. Damit greife er in das Konkurrenzverhältnis der Anbieter von Druckwerken ein und verschaffe dem von ihm unterstützten Dritten Vorteile im Wettbewerb. 

Der BGH verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht  zurück.

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