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01.02.2017; 20:59 Uhr
BMJV veröffentlicht Referentenentwurf zum Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz
Möglichkeit der Stellungnahme bis 24. Februar 2017

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 01. Februar 2017 offiziell den »Referentenentwurf eines Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft« (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz - UrhWissG) veröffentlicht.

Der Entwurf des UrhWissG (pdf-Datei) »setzt die Maßgabe des Koalitionsvertrages um, eine ›Bildungs- und Wissenschaftsschranke‹ zu schaffen«, »also neu zu regeln, welche urheberrechtlichen Nutzungshandlungen im Bereich Bildung und Wissenschaft gesetzlich erlaubt sind, ohne dass es einer Zustimmung des Rechtsinhabers bedarf«, so das BMJV. 

Kern der Reform ist der neue Unterabschnitt 4 »Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen«. Die §§ 60a bis 60h in der Entwurfsfassung (UrhG-E) umfassen die Vorschriften für Unterricht, Wissenschaft und Institionen wie etwa Bibliotheken, einschließlich einer neuen Vorschrift für das sog. Text und Data Mining, der softwaregestützten Auswertung großer Datenmengen. »Jede Anwendergruppe findet also künftig einen eigenen Tatbestand mit konkreten Angaben zu Art und Umfang der gesetzlich erlaubten Nutzung vor«, heißt es in der Entwurfs-Begründung. Gleichzeitig entfallen diverse, bislang bestehende Bestimmungen entweder vollständig (§§ 47, 52a, 52b, 53a UrhG) oder teilweise (etwa in § 46 und § 53 UrhG).

Die an urheberrechtlichen Fragen interessierten Verbände und Institutionen haben nun Gelegenheit bis 24. Februar zu dem Entwurf Stellung zu nehmen. Laut BMJV besteht in der Bundesregierung insbesondere zu folgenden Punkten noch »erheblicher Beratungsbedarf«:

  • Vorrang gesetzlicher Nutzungsbefugnisse (Schranken) vor vertraglichen Vereinbarungen (§ 60g Abs. 1 UrhG-E);
  • Maß der gesetzlich erlaubten Nutzungen (insb. § 60a Abs. 1 UrhG-E: 25 Prozent eines veröffentlichten Werks für Unterricht und Lehre);
  • Ausnahmeregelung lediglich für Schulbücher, nicht aber für Lehrbücher (§ 60a Abs. 3 Nr. 2 UrhG-E);
  • Art der Berechnung der angemessenen Vergütung nach § 60h Abs. 3 UrhG-E.

Institutionen:

[IUM/ct]

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