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23.03.2017; 20:39 Uhr
EuGH-Vorlage des LG München I wegen Filesharing-Rechtsprechung
Vereinbarkeit der aktuellen BGH-Rechtsprechung mit EU-Vorgaben

Mit Beschluss vom 17. März 2017 hat das LG München I dem EuGH im Vorabentscheidungsersuchen Fragen zur Auslegung europäischer Regelungen zum Urheberrecht vorgelegt. Hintergrund ist ein Rechtsstreit, in dem ein Hörbuchverlag den Inhaber eines Internetanschlusses auf Schadensersatz verklagt hat, weil über dessen Anschluss ein Hörbuch im Wege des Filesharing zum Download angeboten wurde. Der Beklagte hat bestritten, die Rechtsverletzung begangen zu haben. Gleichzeitig hat er mitgeteilt, seine Eltern hätten ebenfalls Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt. 

Da bei dieser Sachlage unter Zugrundelegung einer jüngst veröffentlichten Entscheidung des BGH aus dem vergangenen Jahr (Az.: I ZR 154/15 - »Afterlife«) nach dem Verständnis des Landgerichts eine Schadensersatzhaftung des Anschlussinhabers ausscheide, da auch Dritte als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen und eine Klage gegen die Eltern ebenfalls kaum Aussicht auf Erfolg habe, soll der EuGH Klarheit schaffen. Das LG München I fragt, »ob eine solche Handhabung des urheberrechtlichen Anspruchs auf Schadensersatz eine wirksame und abschreckende Sanktion bei Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing darstellt, wie sie das europäische Recht von den Mitgliedstaaten fordert (Richtlinien RL 2001/29/EG und RL 2004/48/EG)«. 

In seiner »Afterlife«-Entscheidung formuliert der BGH einen neuen an dem besonderen grundgesetzlichen Schutz von Ehe und Familie angelehnten Maßstab bei der sekundären Darlegungslast. Der BGH vertritt dabei die Ansicht, dass der Anschlussinhaber keine zu weitgehenden Details aus seiner Familie preisgeben muss, um sich effektiv gegen eine Klage zu verteidigen. »Es ist dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses nicht zumutbar, die Internetnutzung seines Ehegatten einer Dokumentation zu unterwerfen, um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können«, so der BGH.

Dokumente:

[IUM/ct]

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