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04.09.2017; 22:57 Uhr
OLG Frankfurt a.M. verpflichtet Youtube bei Nutzer-Verstößen zur Herausgabe der Mail-Adresse
Mail-Adresse ist »Anschrift« gemäß § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG

Mit Urteil vom 22. August 2017 hat das OLG Frankfurt a.M. entschieden, dass Google und Youtube im Falle einer Urheberrechtsverletzung die E-Mail-Adressen der verantwortlichen Nutzer offenlegen müssen (Az.: 11 U 71/16; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Zugleich hat das Gericht festgestellt, dass über die Telefonnummer und die zugewiesene IP-Adresse keine Auskunft zu erteilen ist. 

Zur Begründung führt das Gericht der eigenen Pressemeldung zufolge aus, dass der Suchmaschinenbetreiber Google und dessen Videoportal »für die von den Nutzern begangenen Rechtsverletzungen gewerbsmäßig Dienstleistungen (§ 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG) zur Verfügung gestellt« hätten. Sie seien damit gemäß § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG verpflichtet, Auskunft über »Namen und Anschrift der Hersteller« zu erteilen. Unter den Begriff der »Anschrift« falle nach dem Begriffsverständnis des Gerichts auch die E-Mail-Adresse. Telefonnummer und IP-Adresse seien dagegen nicht vom Auskunftsanspruch umfasst. 

Geklagt hatte eine deutsche Filmverwerterin, die sich in ihren ausschließlichen Nutzungsrechten an zwei Filmen verletzt sah. Die Filme wurden von drei Nutzern der Plattform Youtube unter einem Pseudonym öffentlich angeboten und jeweils mehrere tausend Mal abgerufen. Weil der Klarname und die Postanschrift auch Youtube nicht bekannt waren, forderte die Klägerin vor dem OLG nunmehr noch die Herausgabe der Telefonnummer, der E-Mail- und der IP-Adresse. Das OLG Frankfurt a.M. gab der Klage teilweise statt.

Die erste Instanz lehnte den Auskunftsanspruch ab. Das OLG hat die Revision zugelassen.

Dokumente:

[IUM/ct]

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