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27.09.2017; 20:16 Uhr
BVerwG zur Rundfunkbeitragspflicht für Hotelzimmer
Anders als bei Privatwohnungen ist Empfangsmöglichkeit entscheidend

Das BVerwG hat mit Urteil vom 27. September 2017 entschieden, dass die Erhebung des zusätzlichen Rundfunkbeitrags für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen nur in denjenigen Fällen mit dem Grundgesetz vereinbar ist, in denen der Betriebsstätteninhaber durch die Bereitstellung von Empfangsgeräten oder eines Internetzugangs die Möglichkeit eröffnet, das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot in den genannten Räumlichkeiten zu nutzen (Az.: 6 C 32.16 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). 

Geklagt hatte die Betreiberin eines Hotels, die den allgemeinen Beitrag für Betriebsstätten zahlt und auch noch für jedes ihrer Gästezimmer einen Drittel-Beitrag zahlen sollte, obwohl es in den Zimmern keine Fernseher und Radios und auch keinen Internetzugang gibt. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das BVerwG hat das Berufungsurteil nun aufgehoben und die Sache an den BayVGH zurückverwiesen. 

Anders als bei Privatwohnungen, wo der Rundfunkbeitrag als Haushaltsabgabe unabhängig vom Vorhandensein eines Empfangsgeräts erhoben wird, stelle der Rundfunkempfang in Hotelzimmern einen »preisbildenden Umstand« und einen »besonderen zusätzlichen Vorteil« dar, für den die Betreiber grundsätzlich auch zahlen müssen. Dies gelte allerdings nur, wenn der Betriebsstätteninhaber die Räumlichkeiten mit Empfangsgeräten oder einem Internetzugang ausstattet und seinen Gästen so einen Rundfunkempfang tatsächlich ermöglicht. 

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