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09.11.2017; 20:11 Uhr
LG Frankfurt a.M. zur Schöpfungshöhe bei Computerzeichnungen nach einer Fotografie
Keine Schutzfähigkeit als Werk der bildenden Künste

Mit Urteil vom 14. September 2017 hat das LG Frankfurt am Main entschieden, dass es an einer hinreichenden künstlerischen Leistung und damit der erforderlichen Schöpfungshöhe nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG fehlen kann, wenn eine Fotografie lediglich in Form einer Bleistiftzeichnung abgezeichnet wird. Bei einer Zeichnung nach einer Fotografie handele es sich weder um ein Lichtbildwerk noch um ein Lichtbild (Az.: 3 O 416/16 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

Im Fall wurde ein auf einer Fotografie abgebildeter Kleckerlatz in Photoshop in die streitgegenständliche Zeichnung umgesetzt. Bei Betrachtung der Fotografie und der Zeichnung sei zu erkennen, so das Gericht, dass im Wesentlichen nur der Umriss des Kleckerlatzes nachgezeichnet wurde und dies im Detail bis zu den Verdrehungen der Schnüre und teilweise des Faltenwurfs. »Insoweit ist die vorgetragene Tätigkeit des Nachzeichnens einem automatischen Vorgang zumindest angenähert, eine individuelle oder künstlerische Leistung ist nicht ersichtlich«, heißt es in den Entscheidungsgründen. Die Leistung des Erschaffens der Zeichnung beschränke sich im Kern auf die Übertragung der Umrisse von der Fotografie in eine Computerzeichnung. Der Vorgang sei auch nicht als »fotografieähnlich« anzusehen.

[IUM/ct]

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