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20.11.2017; 21:07 Uhr
LG Hamburg entscheidet im Rechtsstreit wegen Mafia-Artikel im »Freitag«
Klägerin kündigt Berufung an

Die Pressekammer des LG Hamburg hat mit Urteil vom 3. November 2017 im Rechtsstreit zwischen der Autorin Petra Reski und dem Verleger Jakob Augstein entschieden (Az.: 324 O 219/17 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Entgegen dem Vorschlag des Gerichts, gemeinsam in eine Mediation zugehen, wurde diese Möglichkeit nicht wahrgenommen.  

Reski ist freie Journalistin und Autorin sowie ehemalige Auftragnehmerin der von Augstein verlegten Wochenzeitung »Freitag«. In dem Rechtsstreit geht es dem Grunde nach um einen von Reski verfassten Artikel über die italienische Mafia. Reski nannte in dem Artikel den Klarnamen eines Mannes, der darin seine Persönlichkeitsrechte verletzt sah. Ihr Verleger Augstein distanzierte sich in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren von Reski. Seine Entscheidung, die freie Journalistin in dem Verfahren nicht finanziell zu unterstützen, verteidigte Augstein laut »Zeit Online« unter anderem mit den Worten: Redaktionen seien »keine Rechtsschutzversicherung für mangelhafte Recherche«. Sie habe der »Freitag«-Redaktion den Namen wissentlich des rechtlichen Risikos »untergejubelt«, so Augstein laut »Meedia«. Diese und weitere Aussagen Augstein's, die in Interviews mit der »FAZ« oder dem »Deutschlandradio«, bei »Twitter« und auf der eigenen »Freitag«-Seite veröffentlicht wurden, wies Reski als Diffamierung von sich und zog vor Gericht.

Das LG Hamburg musste abwägen, ob es sich bei den Äußerungen um Meinungsäußerungen bzw. wahre Tatsachenbehauptungen handelte, oder ob sie das allgemeine Persönlichkeitsrechts der Autorin verletzten. Die zuständige Kammer kam den Onlinemeldungen zufolge zu dem Schluss, dass Augstein drei von fünf streitgegenständlichen Äußerungen unterlassen müsse. Er dürfe jedoch weiterhin, die Arbeit der Journalistin als »mangelhaft« bezeichnen, so »Meedia«. Ferner dürfe er weiterhin davon sprechen, dass die Autorin die Informationen dem Freitag »untergejubelt« und »direkt« gegen eine Anordnung des Gerichts verstoßen habe. Diese Äußerungen wertet das Gericht als zulässige Meinungsäußerungen bzw. wahre Tatsachenbehauptung. Von »Fake News« dürfe Augstein hingegen nicht mehr sprechen. Darüberhinaus dürfe er nicht mehr behaupten, dass Reski wissentlich Informationen verbreitet habe, die an anderer Stelle rechtlich untersagt worden waren.

Dokumente:

[IUM/ct]

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