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21.06.2018; 21:05 Uhr
BGH zur Haftung bei WLAN-Hotspots und in Anonym-Netzwerk »Tor«
Alte und neue Rechtslage nach dem TMG auf dem Prüfstand

Geklagt hatte die Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Computerspiel »Dead Island«, da das Spiel über einen Internetanschluss des Beklagten im Jahr 2013 in einer Tauschbörse zum Herunterladen angeboten wurde. Der Anschlussinhaber betrieb fünf offene WLAN-Hotspots und zwei eingehende Kanäle aus dem Tor-Netzwerk ins offene Netz (»Tor-Exit-Node«).

Die Vorinstanzen folgten nicht der Argumentation des Beklagten, verschiedene Tor-Nutzer hätten Zugriff auf seinen Internetanschluss, und machten ihn als Störer haftbar. Das Berufungsgericht führte dabei aus, der Beklagte hafte sowohl dann als Störer, wenn die Rechtsverletzung über einen vom Beklagten betriebenen offenen Hotspot begangen worden sei, als auch dann, wenn die Rechtsverletzung über den ebenfalls vom Beklagten betriebenen Tor-Exit-Node geschehen sei. Der Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, seinen Internetanschluss gegen missbräuchliche Nutzung durch Dritte zu schützen. Gegen das Urteil des OLG Düsseldorf hat der Anschlussinhaber Revision beim BGH eingelegt.

Beobachtern zufolge dürfte der BGH sich in seiner Entscheidung dazu äußern, ob Betreiber eines Tor-Exit-Nodes nach altem Recht für alle Rechtsverletzungen als Störer in Haftung genommen werden können (Az.: 64/17). Mit Spannung wird erwartet, ob der BGH auch zur Rechtslage für einen in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch nach dem seit Herbst 2017 gültigen TMG (vgl. Meldung vom 25. September 2017) Stellung nehmen wird. Wann der BGH sein Urteil verkündet ist nicht bekannt. 

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