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04.07.2018; 07:19 Uhr
BGH-Vorlagen: EuGH befasst sich mit Grundsatzfragen zum Urheberrecht
Verhandlung in Sachen »Metall auf Metall«, »Afghanistan-Papiere« und »Reformistischer Aufbruch«

Der EuGH hatte sich an einem Verhandlungstag mit drei BGH-Vorlagen zu Grundsatzfragen des Urheberrechts zu befassen. Am 3. Juli 2018 ging es um die Zulässigkeit des Tonträger-Samplings (Az.: 476/17  - »Metall auf Metall III«), die Veröffentlichung vertraulicher Militärberichte (Az.: C-469/17 - »Afghanistan-Papiere«) und zum Umfang des urheberrechtlichen Zitatrechts der Presse (Az.: 516/17 - »Reformistischer Aufbruch«). 

Der Rechtsstreit »Metall auf Metall« dauert mittlerweile über 20 Jahre. Zur Historie des Rechtsstreits vgl. Meldung vom 27. April 2016. Das BVerfG kippte die Entscheidung des BGH (Urteil des BVerfG vom 31. Mai 2016, ZUM 2016, 626; vgl. auch Meldung vom 31. Mai 2016). Mit seinem Beschluss vom 1. Juni 2017 hat der BGH dem EuGH eine Reihe von Fragen vorgelegt. Insbesondere möchte er wissen, ob ein Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht zur Vervielfältigung nach der Urheberrechts-Richtlinie (2001/29/EG) und Verbreitung nach der Vermiet- und Verleih-Richtlinie (2006/115/EG) vorliege, wenn einem Tonträger kleinste Tonfetzen entnommen und auf einen anderen Tonträger übertragen werden (ZUM 2017, 760; vgl. Meldung vom 5. Juni 2017).

Im Rechtsstreit der Bundesrepublik Deutschland gegen die hinter der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung (WAZ) stehende Funke-Mediengruppe über die Veröffentlichung vertraulicher Unterlagen zum Afghanistankrieg hat der BGH dem EuGH mit Beschluss vom 1. Juni 2017 Fragen zur Abwägung zwischen dem Urheberrecht und den Grundrechten auf Informations- und Pressefreiheit vorgelegt (ZUM 2017, 753; vgl. Meldung vom 1. Juni 2017).

Im dritten Fall muss der EuGH darüber entscheiden, inwieweit »Spiegel Online« ein Manuskript des früheren Grünen-Bundestagsabgeordneten Volker Beck über dessen Ansichten zur Strafbarkeit von sexuellen Handlungen zwischen Erwachsenen und Kindern veröffentlichen durfte. Mit Beschluss vom 27. Juli 2017 hat der BGH dem EuGH Fragen zur Abwägung zwischen dem Urheberrecht und den Grundrechten auf Informations- und Pressefreiheit sowie zum urheberrechtlichen Zitatrecht der Presse und zur Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse vorgelegt (ZUM-RD 2017, 518; vgl. Meldung vom 27. Juli 2017).

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