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10.07.2018; 20:57 Uhr
KG Berlin: VG Bild-Kunst darf Lizenzierung nicht von »Framingschutz« abhängig machen
Onlineportal »Deutsche Digitale Bibliothek« muss Embedding nicht verhindern

Das Kammergericht Berlin hat mit jetzt bekannt gewordenem Urteil vom 18. Juni 2018 entschieden, dass eine Verwertungsgesellschaft die Erteilung von Nutzungsrechten an Vorschaubildern nicht von einer technischen Framing-Blockade abhängig machen darf (Az.: 24 U 146/17 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). 

Wie »Golem« berichtet, war Hintergrund des Rechtsstreits die Befürchtung der Rechteinhaber, dass Webseiten beispielsweise Fotos von geschützten Kunstwerken des 20. Jahrhunderts in einem Frame von der Seite des Onlineportals »Deutsche Digitale Bibliothek« (DDB) einbetten, anstatt bei der VG Bild-Kunst eine eigene Lizenz zu beantragen. Die VG Bild-Kunst wollte daher die »DDB« im Lizenzvertrag verpflichten, »wirksame Schutzmaßnahmen« gegen Framing zu ergreifen. In einem Musterprozess wollte die »DDB« die Verpflichtung der VG Bild Kunst festgestellt wissen, der »DDB« Nutzungsrechte an ihrem Repertoire von urheberrechtlich genutzten Werken der Bildenden Kunst zum Zwecke der Nutzung in Form von Vorschaubildern einzuräumen, ohne die Nutzungsrechtseinräumung unter die Bedingung der Implementierung von technischen Maßnahmen zur Verhinderung einer Verlinkung der angezeigten Vorschaubilder mittels Framing zu stellen. 

Anders als das LG Berlin nahm das Kammergericht die Feststellungsklage der »DDB« an und folgte im Urteil weitgehend der Argumentation der Klägerin. Im vorliegenden Fall sei nicht erkennbar, dass das von der Beklagten behauptete Interesse ihrer Mitglieder, die Kontrolle über die Nutzung ihrer Werke zu behalten und Einbußen bei den Verwertungsrechten und Beeinträchtigungen ihres Urheberpersönlichkeitsrechts zu vermeiden, es rechtfertige, die Implementierung von technischen Maßnahmen zur Verhinderung einer Verlinkung der angezeigten Vorschaubilder mittels Framing zur Bedingung für den Abschluss des im Übrigen fertig ausverhandelten Lizenzvertrages zu machen, so das Gericht. Es bedürfe »keiner Lizenz, um auf die frei zugänglichen Webinhalte zu verlinken oder diese als Framing in den eigenen Webauftritt einzubinden. Von den Lizenznehmern dürfe eine Verwertungsgesellschaft nicht verlangen, »sich einem ständigen Wettlauf mit neuen Umgehungsversuchen auszusetzen«.

Angesichts der Bedeutung der Sache hat das KG Berlin die Revision zugelassen. 

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