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26.09.2018; 21:04 Uhr
EuGH-Generalanwalt zur Frage der europarechtlichen Zulässigkeit des Rundfunkbeitrags
Deutscher Rundfunkbeitrag mit EU-Beihilferecht vereinbar

Das LG Tübingen hatte mit Beschlüssen vom 3. August 2017 eine Reihe von Zwangsvollstreckungsverfahren aufgrund des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags des Landes Baden-Württemberg ausgesetzt und den EuGH im Wege einer Vorlage gefragt, ob der Rundfunkbeitrag europarechtlich zulässig ist (vgl. Meldung vom 5. September 2017). 

In seinen Schlussanträgen vom 26. September 2018 vertritt Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona die Auffassung, dass der Wechsel von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag im Jahr 2013 keine Änderung einer bestehenden Beihilfe darstelle und daher keine neue Beihilfe schaffe, die bei der Kommission angemeldet und von ihr hätte genehmigt werden müssen (Az.: C-492/17 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Die erfolgte Änderung falle nicht unter den Begriff einer wesentlichen Änderung der bestehenden Regelung, heißt es in der aktuellen Pressemitteilung des EuGH. Ferner kommt der Generanwalt hinsichtlich des Gebrauchs des Mechanismus der Verwalstungsvollstreckung zu dem Ergebnis, dass »das Unionsrecht der deutschen Regelung, die es den durch Rundfunkbeiträge finanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gestatte, zur Beitreibung rückständiger Beiträge ihre eigenen Vollstreckungstitel auszustellen und zu vollstrecken, ohne die ordentlichen Gerichte anrufen zu müssen, nicht entgegenstehe«.

Die Entscheidung des EuGH bleibt abzuwarten. 

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