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28.10.2018; 16:24 Uhr
EuGH-Generalanwalt zum Urheberrechtsschutz militärischer Lageberichte
Zweifel an Schutzfähigkeit der sogenannten »Afghanistan-Papiere«

Der BGH hatte dem EuGH in dem Rechtsstreit der Bundesrepublik Deutschland gegen die hinter der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung (WAZ) stehende Funke-Mediengruppe über die Veröffentlichung vertraulicher Unterlagen zum Afghanistankrieg Fragen zur Abwägung zwischen dem Urheberrecht und den Grundrechten auf Informations- und Pressefreiheit vorgelegt (Az.: I ZR 139/15; vgl. ZUM 2017/753; siehe auch Meldung vom 1. Juni 2017).

Konkret geht es um eine Veröffentlichung vertraulicher militärischer Lageberichte der Bundesregierung, welche die WAZ im Jahr 2013 online gestellt hat. Das Verteidigungsministerium hatte die WAZ unter Berufung auf das Urheberrecht abgemahnt und aufgefordert, die Papiere aus dem Netz zu löschen. Konkret stützt sich das Ministerium auf § 12 UrhG, wonach der Urheber bestimmen darf, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. 

In seinen Schlussanträgen vom 25. Oktober 2018 kommt EuGH-Generalanwalt MacieJ Szpunar zu dem Ergebnis, dass schlichte militärische Lageberichte wie die hier in Rede stehenden nicht in den Genuss des unionsrechtlich harmonisierten Urheberrechtsschutz kommen könne (Az.: C-469/17 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM folgt). Szpunar äußert Zweifel daran, dass solche Berichte urheberrechtlich schutzfähige Werke darstellen, da es nach seiner Auffassung um reine Informationsdokumente in Form von »roher« Informationen handele. Letztlich müssten jedoch die nationalen Gerichte würdigen, ob es sich im konkreten Fall um »Werke« im Sinne des Urheberrechts handele. Auch für den Fall, dass der Gerichtshof dem nicht folgen sollte, verneint der Generalanwalt, dass sich ein Mitgliedstaat auf sein Urheberrecht an Dokumenten wie den streitgegenständlichen berufen könne, um die freie Meinungsäußerung zu beschränken.

Laut Szpunar werde das Urheberrecht im vorliegenden Fall für die Verfolgung von Zielen instrumentalisiert, die diesem völlig fremd seien.

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