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16.05.2019; 18:24 Uhr
OVG Berlin-Brandenburg: RBB darf Ausstrahlung eines TV-Wahlwerbespots der NPD verweigern
Pauschale Zweiteilung der Gesellschaft in Deutsche und (kriminelle) Ausländer stellt evidenten und schwerwiegenden Fall einer Volksverhetzung dar

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat bestätigt, dass der Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) die Ausstrahlung eines TV-Wahlwerbespots der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) zur Europawahl ablehnen durfte (Beschl. v. 13.5.2019 – OVG 3 S 33.19).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) dürfen öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten den Wahlwerbespot einer politischen Partei wegen Verstoßes gegen allgemeine Strafgesetze nur dann zurückweisen, wenn der Verstoß evident ist und nicht leicht wiegt. In Zweifelsfällen muss die vorgelegte Wahlwerbesendung zugunsten der politischen Parteien zur Ausstrahlung freigegeben werden.

Die Wahlwerbung der NPD, in der es u.a. heißt

„Seit der willkürlichen Grenzöffnung 2015 und der seither unkontrollierten Massenzuwanderung werden Deutsche fast täglich zu Opfern ausländischer Messermänner. Migration tötet!“

verstößt jedoch nach dem OVG Berlin-Brandenburg auch unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit in evidenter und schwerer Weise gegen den Straftatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB Abs. 1 Nr. 2 StGB), weil darin eine pauschale Zweiteilung der Gesellschaft in Deutsche und (kriminelle) Ausländer propagiert wird.

Der Hessische Rundfunk (hr) muss hingegen nach einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH Hessen) einen Wahlwerbespot der NPD im Hörfunk senden (vgl. Meldung vom 13.5.2019).

Dokumente:

Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg vom 14.5.2019

[IUM/sp]

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