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04.06.2019; 21:15 Uhr
EuGH-Generalanwalt zur Reichweite von Löschpflichten bei Hass-Postings
Facebook kann gerichtlich zum Aufspüren von mit Hatespeech wortgleichen Beiträgen verpflichtet werden

In seinen Schlussanträgen vom 4. Juni 2019 hält es EuGH-Generalanwalt Maciej Szpunar für vertretbar, dass Plattformbetreiber gerichtlich dazu verpflichtet werden können, auch Beiträge, die mit einem ehrverletzenden Kommentar, dessen Rechtswidrigkeit festgestellt wurde, wortgleich oder sogar sinngleich sind, aufzuspüren und zu löschen, sofern sie von dem selben Nutzer herrühren.

Hintergrund ist ein Verfahren in Österreich, bei dem es um beleidigende Äußerungen gegen die frühere Parteichefin der österreichischen Grünen ging. Medienberichten zufolge war die Politikerin auf Facebook unter anderem als »korrupter Trampel« und »Volksverräterin« bezeichnet worden. Der Oberste Gerichtshof Österreichs legte dem EuGH im Januar 2018 im Wege des Vorabentscheidungsersuchens die Frage vor, ob das europäische Recht verlangt, dass Facebook von sich aus nach vergleichbaren Beiträgen suchen und diese sperren muss. 

Eine allgemeine Verpflichtung von Host-Providern, »die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen«, verneint Szpunar. Er vertritt jedoch die Ansicht, dass Gerichte einem Host-Provider durchaus eine Überwachung in »spezifischen Fällen« auferlegen können. »Da Informationen im Bereich des Internets leicht reproduziert werden können, erweisen sich die Entdeckung und die Identifizierung von Informationen, die der als rechtswidrig eingestuften Information wortgleich sind, sodann als notwendig, um einen wirksamen Schutz des Privatlebens und der Persönlichkeitsrechte sicherzustellen«, so die Argumentation von Szpunar. Sinngleiche Informationen des betreffenden Nutzers könne ein Host-Provider jedoch nicht ohne den Einsatz hochentwickelter Lösungen identifizieren. Das zuständige Gericht müsse daher gewährleisten, dass die Wirkungen seiner Verfügung klar, konkret und vorhersehbar sind.

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