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05.06.2019; 21:39 Uhr
Stadt Crailsheim erfolgreich im Streit um Verstoß gegen das Gebot der Staatsferne der Presse
OLG Stuttgart weist Unterlassungsklage eines privaten Verlagsunternehmens zurück

Das OLG Stuttgart hatte sich mit einer Klage eines privaten Verlagsunternehmens gegen das kostenlose Amtsblatt der Stadt Crailsheim zu befassen. Die Klägerin beanstandete verschiedene Artikel im Amtsblatt, die nach ihrer Ansicht gegen das Gebot der Staatsferne der Presse verstießen und verlangte Unterlassung. 

Mit Urteil vom 29. Mai 2019 wies das OLG Stuttgart die Klage zurück und gab der Stadt Crailsheim Recht (Az.: 4 U 180/17 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Die beanstandete Ausgabe entspräche nur an einigen wenigen Stellen nicht den vom BGH dargelegten Kriterien für eine zulässige staatliche Öffentlichkeitsarbeit. Demnach dürften kommunale Medien zwar Inhalte transportieren, die die gemeindliche Verwaltungstätigkeit thematisieren. Diese dürften aber in Aufmachung und Gestaltung nicht presseähnlich sein. Dabei komme es auf eine wertende Gesamtbetrachtung an. Einzelne, die Grenzen des Gebots der Staatsferne überschreitende Artikel begründen nach Auffassung des OLG Stuttgart somit noch keinen Unterlassungsanspruch. 

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[IUM/ct]

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