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15.07.2019; 20:47 Uhr
OLG Frankfurt a.M.: Kein Urheberrechtsschutz eines Logos
Mangelnde Schöpfungshöhe bei vorgegebener und dem Gebrauchszweck geschuldeter Farb- und Formgebung

Mit jetzt bekannt gewordenem Urteil vom 12. Juni 2019 hat das OLG Frankfurt a.M. entschieden, dass ein zur Kennzeichnung eines Audioproduktes entworfenes Logo, bestehend aus einem englischen Wort und einer vorangestellten geometrischen Form der Werkcharakter i.S. des § 2 Abs. 2 UrhG fehlt, wenn der das Logo entwerfende Graphiker sich vorbekannter Farb- und Formelemente bedient hat und die gestalterische Arbeit dem Gebrauchszweck geschuldet ist bzw. nicht über eine rein handwerkliche Tätigkeit hinausgeht (Az.: 11 U 51/18 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). 

Das streitgegenständliche Logo bestand aus dem englischen Wort »match« und einem vorangestellten, nach rechts gerichteten schwarzen Doppeldreieck. Die Begrifflichkeit »match« ergebe sich aus der Art des umworbenen Produkts selbst und sei daher keine kreative Leistung, so das Gericht. Gleiches gelte für das verwendete Doppeldreieck, da es eine entsprechende Verkehrsauffassung für dieses Symbol gebe. 

[IUM/ct]

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