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29.07.2019; 19:44 Uhr
EuGH fällt Grundsatzurteil für Sampling
Nutzung von Musik-Fragmenten in Grenzen erlaubt

Mit Urteil vom 29. Juli 2019 hat der EuGH entschieden, dass das Sampling ohne Einverständnis des Urhebers nicht zwingend dessen Rechte verletzt. Der EuGH weist laut aktueller Pressemitteilung in seiner Entscheidung zunächst darauf hin, dass eine Vervielfältigung eines - auch nur sehr kurzen - Audiofragments grundsätzlich unter das ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers falle. »Keine ›Vervielfältigung‹ liegt jedoch vor, wenn ein Nutzer in Ausübung seiner Kunstfreiheit einem Tonträger ein Audiofragment entnimmt, um es in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form in ein neues Werk einzufügen«, stellt der EuGH fest (Az.: C-476/17 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Eine Kopie lehnt der EuGH vorliegend ab, da nur Musik-Fragmente in abgeänderter Form übernommen wurden, um ein »neues und davon unabhängiges Werk zu schaffen«. 

Hintergrund ist der Rechtsstreit »Metall auf Metall« zwischen der Band »Kraftwerk« und dem Produzenten des Titels »Nur mir«, den Sabrina Setlur im Jahr 1997 eingespielt hat. Zur Herstellung des Titels entnahm Produzent Moses Pelham eine zwei Sekunden lange Rythmussequenz aus dem aus dem Jahr 1977 stammenden Song »Metall auf Metall« und unterlegte damit den Titel »Nur mir«. Der Rechtsstreit »Metall auf Metall« dauert mittlerweile über 20 Jahre. Zur Historie des Rechtsstreits vgl. Meldung vom 27. April 2016. Das BVerfG kippte die Entscheidung des BGH (Urteil des BVerfG vom 31. Mai 2016, ZUM 2016, 626; vgl. auch Meldung vom 31. Mai 2016). Mit seinem Beschluss vom 1. Juni 2017 hat der BGH dem EuGH eine Reihe von Fragen vorgelegt. Insbesondere wollte er wissen, ob ein Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht zur Vervielfältigung nach der Urheberrechts-Richtlinie (2001/29/EG) und Verbreitung nach der Vermiet- und Verleih-Richtlinie (2006/115/EG) vorliege, wenn einem Tonträger kleinste Tonfetzen entnommen und auf einen anderen Tonträger übertragen werden (ZUM 2017, 760; vgl. Meldung vom 5. Juni 2017).

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