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03.09.2019; 21:57 Uhr
BVerwG: Presserechtlicher Auskunftsanspruch durch Steuergeheimnis begrenzt
Keine einschränkende Auslegung des § 30 AO

Die Offenbarung von Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, ist auch bei presserechtlichen Auskunftsansprüchen nur zulässig, soweit hierfür ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. Dies hat das BVerwG mit Urteil vom 29. August 2019 entschieden (Az.: 7 C 33.17 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). 

Der Kläger, ein Journalist, begehrte vom Finanzministerium des beklagten Landes Auskünfte zu einem Einsatz von Polizei und Steuerfahndung in einem Swinger-Club im September 2011, über den er seinerzeit in einer überregionalen Tageszeitung berichtet hatte.

Das BVerwG folgt dem Berufungsgericht darin, dass die verfassungsgerichtliche gewährleistete Pressefreiheit nicht gebiete, die Vorschrift zum Steuergeheimnis (§ 30 AO) einschränkend dahin auszulegen, dass bei presserechtlichen Auskunftsansprüchen stets eine »offene« Einzelfallabwägung vorzunehmen bzw. eine Ermessensentscheidung zu treffen sei. Der unbestimmte Rechtsbegriff des »zwingenden öffentlichen Interesses« in § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO biete ausreichend Raum, um der Pressefreiheit Rechnung tragen und die spezifischen Einzelfallumstände abzuwägen. Die Berufungsgericht vorgenommene Abwägung begegne keinen Bedenken, so das BVerwG in seiner Pressemitteilung.  

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