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20.02.2020; 09:42 Uhr
Urheberrechtliche Vertragsanpassung: Sachverständigengutachen als Urteilsgrundlage
BGH: Aufklärung der Befundtatsachen durch persönliche Anhörung des Sachverständigen

Der BGH hat mit jetzt bekannt gewordenem Beschluss vom 28. November 2019 eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des OLG Düsseldorf zurückgewiesen (Az.: I ZR 35/19 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

Die Klägerin hat für zwei Kochbücher der Beklagten Fotoaufnahmen gefertigt und für drei ganztägige Fototermine jeweils ein Pauschalhonorar erhalten. Sie verlangte mit ihrer Klage eine Vertragsanpassung nach § 32 UrhG. Das LG Düsseldorf hat die Beklagte nach Einholung eines Sachverständigengutachtens u.a. zur Einwilligung in eine Vertragsanpassung verurteilt, nach welcher der Klägerin eine laufende Absatzbeteiligung zu zahlen ist. Das OLG Düsseldorf bestätigte diese Entscheidung.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügte die Beklagte u.a. eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG und des Anspruchs auf ein rechtsstaatliches Verfahren, weil das Berufungsurteil des OLG Düsseldorf sein Urteil auf ein Sachverständigengutachten gestützt habe, obwohl der Sachverständige seine Befundtatsachen nicht angegeben hatte. 

Der BGH verneint eine Verletzung der Verfahrensgrundrechte. Es treffe zwar zu, dass beide Tatgerichte den Sachverständigen dazu hätten anhalten müssen, seine Rechercheergebnisse zu der Vergütungspraxis bei derartigen Buchprojekten zur Überprüfung darzulegen. »Der Zugang der Parteien zu den Befundtatsachen, auf deren Feststellung ein Sachverständiger sein Gutachten gestützt hat, gehört zu den elementaren Verfahrensregeln, die das Rechtsstaatsprinzip in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gewährleistet«, so der BGH. Macht der Sachverständige in einem Verfahren um eine urheberrechtliche Vertragsanpassung zu seinen bei Verlagen und Fotografen durchgeführten Befragungen keine näheren Angaben, hätte das Sachverständigengutachten als Urteilsgrundlage nicht herangezogen werden dürfen. Allerdings stehe der Zulassung der Revision im vorliegenden Fall der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Die Beklagte hätte hier zur Aufklärung der Befundtatsachen des Gutachtens die persönliche Anhörung des Sachverständigen beantragen müssen.

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