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28.04.2020; 07:00 Uhr
BVerfG verneint Recht auf Vergessen
Kein Schutz vor Mitteilung personenbezogener Informationen im öffentlichen Kommunikationsprozess

Das BVerfG hat mit kürzlich veröffentlichtem Beschluss vom 25. Februar 2020 eine sich gegen die Zurückweisung eines Unterlassungsbegehrens gegen ein Online-Pressearchiv gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Das  Gericht kam zu dem Schluss, das Integritätsinteresse von Presse und Öffentlichkeit an Archiven sei höher zu bewerten, als das individuelle Recht auf Vergessenwerden (Az.: 1 BvR 1282/17; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Konkret ging es um das Online-Archiv des Nachrichtenmagazins  »Der Spiegel«, das einen mehr als 35 Jahre zurücklegenden Bericht beinhaltet, aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer der Sohn eines ehemaligen Münchner Oberbürgermeisters ist. 

Das BVerfG hat entschieden, dass der Beschwerdeführer hierdurch nicht in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt ist. Insbesondere führe auch die gebotene Grundrechtsabwägung nicht zu einem »Recht auf Vergessen«. Die Beeinträchtigungen für den Beschwerdeführer durch den im Internet verfügbaren alten Pressebericht, aus dem sich das Kindschaftsverhältnis zu seinem prominenten Vater ergibt, hätten keine Bedeutung, »die das grundsätzliche Interesse der Presse und der Allgemeinheit an der fortgesetzten Verfügbarkeit inhaltlich nicht modifizierter Presseberichte übersteigt«. Das Recht auf Vergessen schütze vor den spezifischen Gefährdungen einer intransparenten, von den Betroffenen nicht mehr nachzuvollziehenden oder zu kontrollierenden Sammlung und Verknüpfung personenbezogener Daten, nicht aber vor der Mitteilung personenbezogener Informationen im öffentlichen Kommunikationsprozess, so das Gericht.

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