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16.06.2020; 17:00 Uhr
Account einer "Hassorganisation" darf gelöscht werden
OLG Dresden zu "virtuellem Hausrecht" von Facebook

Facebook darf den Account eines Vereins auf seinen sozialen Netzwerken löschen, wenn dieser eine sog. "Hassorganisation" im Sinne der Gemeinschaftsstandards ist. Das hat heute das OLG Dresden entschieden (4 U 2890/19).

Der klagende Verein war auf den Plattformen Facebook und Instagram dauerhaft gesperrt worden. Laut dem Unternehmen sei der Verein eine sog. "Hassorganisation" im Sinne der Gemeinschaftsstandards oder unterstütze zumindest andere "Hassorganisationen". Der erkennende Senat hat nun entschieden, dass es sozialen Medien grundsätzlich freistünde, in ihren Geschäftsbedingungen den Ausschluss von "Hassorganisationen" und deren Unterstützer vorzusehen. Ein Kontrahierungszwang bestünde auch dann nicht, wenn das Netzwerk eine monopolartige Stellung besitze. Die Gemeinschaftsstandards müssten sich lediglich an den Vorschriften über die Zulässigkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen messen lassen. Diese Vorgaben seien im konkreten Fall aber erfüllt.

Eine Kontosperrung sei nur dann nicht mehr hinzunehmen, wenn diese willkürlich erfolge und die Meinungs- und Kommunikationsfreiheit des Betroffenen nicht ausreichend berücksichtige. Eine Sperre, die an die bloße Unterstützung einer "Hassorganisation" anknüpfe, sei daher grundsätzlich nur nach vorheriger Abmahnung zulässig. Facebook habe aber laut dem OLG glaubhaft gemacht, dass der Verein selbst die Voraussetzungen einer "Hassorganisation" erfülle. Da die Sperrung seiner Accounts nicht lediglich an einzelne Äußerungen anknüpfe, sei der Schluss gerechtfertigt, dass seine ideologische Ausrichtung darauf gerichtet sei, Menschen aufgrund ihrer ethnischen Abstammung oder religiösen Überzeugung anzugreifen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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