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18.06.2020; 10:02 Uhr
Kein Anspruch auf Akteneinsicht gegen BfV wegen Oktoberfestattentat
VG Köln zu presserechtlichem Auskunftsanspruch

Die Presse hat gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) keinen Auskunftsanspruch über den Inhalt seiner Akten über das Oktoberfestattentat aus dem Jahr 1980. Dies hat das VG Köln entschieden (6 K 9484/17).

Der klagende Journalist begehrte vom BfV Auskunft darüber, was in den Akten zu dem Anschlag stehe bzw. welche konkreten Informationen darin enthalten seien. Die Akteneinsicht sei für ihn erforderlich, um sich über das gesamte Geschehen ein Bild zu machen und sodann die Öffentlichkeit ausreichend zu informieren.

Das VG Köln ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Der Auskunftsanspruch, der sich im vorliegendem Fall direkt aus der Verfassung ergebe, beinhalte regelmäßig nur die Beantwortung konkreter Fragen und nicht die Einsichtnahme in Behördenakten. Die Tatsache, dass das Begehren als Frage formuliert sei, könne an der rechtlichen Bewertung des Begehrens nichts ändern. Denn schließlich gehe es dem Kläger darum, den kompletten Akteninhalt zu erfahren. Eine Akteneinsicht sei jedoch nur im Einzelfall zu gewähren, sofern der Antragsteller eine hinreichend konkrete Frage gestellt habe.

Eine weitere Frage bezüglich möglicher V-Leute in einer rechtsextremen Gruppe, der der mutmaßliche Attentäter angehört hatte, sei bereits durch die Bundesregierung im Jahr 2017 beantwortet worden.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

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[IUM/th]

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