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07.07.2020; 16:59 Uhr
Journalist hat keinen Anspruch auf Herausgabe der "Corona-Erlasse" Niedersachsens
Niedersächsisches OVG lehnt Anwendung des UIG mangels Umweltbezug ab

§ 3 Abs. 1 UIG gibt keinen Anspruch auf Herausgabe der sog. "Corona-Erlasse" des Niedersächsischen Justizministeriums. Das hat der 2. Senat des Niedersächsischen OVG entschieden (2 ME 246/20).

Der Antragsteller, ein Journalist, begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, ihm sämtliche Erlasse des Niedersächsischen Justizministeriums in Bezug auf den Umgang der Justiz mit der Corona-Pandemie auszuhändigen. Das VG Hannover hatte dem Begehren in der Vorinstanz noch stattgegeben (4 B 2369/20) mit der Begründung, die Erlasse seien Umweltinformationen iSv. § 2 Abs. 3 UIG. Dem ist das Niedersächsische OVG auf die Beschwerde des Ministeriums hin nun nicht gefolgt.

In seiner Begründung führte der Senat laut Pressemitteilung aus, dass die Erlasse keine Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes darstellten. Die Erlasse dienten dazu, die Funktionsfähigkeit der Justiz im Pandemie-Fall sowie den Gesundheitsschutz der Beschäftigten und sonstigen Personen zu gewährleisten. Die Erlasse beträfen somit nur die Innenraumluft in den Justizgebäuden, die nicht zur Umwelt im Sinne des Umweltinformationsgesetzes zähle. Selbst wenn man dies anders sähe, müsse der Umweltbezug eine gewisse Intensität aufweisen. Hieran fehle es, da die Maßnahmen nicht auf die Reinhaltung der Luft abstellten, sondern die Luft nur insoweit in den Fokus nehme, als es um die Übertragung des Corona-Virus von Mensch zu Mensch gehe. Dabei bestehe zum Ziel des Schutzes von Umweltgütern nur noch ein entfernter „beiläufiger“ Zusammenhang, der es auch unter der gebotenen Zugrundelegung eines weiten Verständnisses des Begriffs der Umweltinformationen nicht rechtfertige, die Erlasse als umweltschützende Maßnahmen zu betrachten.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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