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04.08.2020; 17:55 Uhr
Branchenüblicher Vergütungssatz nicht identisch mit vertraglich angebotener Lizenz
BGH zur Lizenzanalogie beim Schadensersatz

Der branchenübliche Vergütungssatz, den ein Urheber im Rahmen der Lizenzanalogie geltend machen kann, ist nicht automatisch identisch mit der vertraglich angebotenen Lizenz. Das hat der BGH in einem heute veröffentlichten Urteil entschieden (I ZR 93/19).

Im konkreten Fall bot die Klägerin das Recht an, Stadtpläne gegen Kauf einer Jahreslizenz in Höhe von 820 € zu nutzen. Das beklagte Unternehmen nutzte die Stadtpläne auf seiner Webseite, ohne für diese eine Lizenz zu erwerben. Auf die Abmahnung hin gab das Unternehmen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch, Schadensersatz zu zahlen. Das LG München I gab der anschließenden Klage weitestgehend statt (21 O 5904/14), das OLG München schätzte den entgangenen Gewinn jedoch deutlich niedriger und reduzierte den begehrten Betrag (vgl. OLG München ZUM-RD 2019, 467).

Der BGH hob nun das Urteil auf und verwies die Sache an das OLG München zurück. Der 1. Senat begründete seine Entscheidung damit, dass im Rahmen der Lizenzanalogie nicht einfach der Betrag verlangt werden könne, welchen der Urheber für eine Lizenz vertraglich verlange. Vielmehr müsse der Urheber beweisen, dass sich dieser Preis am Markt durchgesetzt habe. Bei der Bestimmung des objektiven Werts einer Lizenz könne laut BGH auch nicht auf die Preise abgestellt werden, welche der Urheber im Rahmen einer Nachlizenzierung nach erfolgter Abmahnung erzielt habe, da der Urheber in den Vertragsverhandlungen eine bessere Verhandlungsposition habe. Die dort erzielten Preise seien auch immer dazu gedacht, bislang erfolgte Rechtsverletzungen abzugelten.

Das OLG München hat nun durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens den Wert für branchenübliche Lizenzen für Kartenmaterial aufzuklären. Erst wenn dann eine Bestimmung nicht möglich sein sollte, so der BGH, könne die Höhe durch das OLG geschätzt werden.

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