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03.09.2020; 15:14 Uhr
Kohl-Tonbänder: Erbin kann Auskunft über Verbleib der Vervielfältigungen von Tonbändern verlangen
BGH verneint Verjährung des Anspruchs bezüglich Vervielfältigungsstücke

Der BGH hat entschieden, dass die Witwe und Erbin des im Jahre 2016 verstorbenen früheren Bundeskanzlers Helmut Kohl einen Anspruch gegen den Journalisten Heribert Schwan auf Auskunft über den Verbleib der Vervielfältigungen von Tonbändern hat, welche dieser bei Gesprächen mit Helmut Kohl angefertigt hatte. Das gab das Gericht heute in einer Pressemeldung bekannt (III ZR 136/18). 

Die Erbin des Altkanzlers begehrt von dem beklagten Journalisten im Wege der Stufenklage zunächst Auskunftserteilung über den Verbleib jeglicher Vervielfältigungsstücke sowie über weitere Unterlagen, welche der Journalist im Rahmen seiner Arbeit mit Helmut Kohl erlangt hat. Hintergrund ist, dass Kohl den Journalisten ursprünglich beauftragt hatte, für ihn als Ghostwriter seine Memoiren zu schreiben. Auf der zweiten Stufe möchte sie sodann Schadensersatz wegen einer Falschauskunft des Beklagten aus dem Jahre 2010 erstreiten.

Das LG Köln gab der im Jahre 2014 eingereichten Klage in Bezug auf den Verbleib sämtlicher Vervielfältigungsstücke statt, hielt jedoch den weitergehenden Anspruch auf Auskunft bezüglich weiterer Unterlagen wegen Verjährung für unbegründet (14 O 286/14). Diese Klage wurde nämlich erst im Jahre 2016 eingereicht. In der Berufungsinstanz entschied sodann das OLG Köln, dass auch der Auskunftsanspruch bezüglich eventuell existierender schriftlicher Vervielfältigungsstücke bereits verjährt sei (OLG Köln ZUM-RD 2018, 552), da die Erblasserin schon seit 2010 Kenntnis über deren Existenz gehabt haben soll.

Nun hat der BGH entschieden, dass der Anspruch der Klägerin auf Auskunft über den Verbleib jeglicher Vervielfältigungsstücke nicht verjährt und somit begründet sei. Die Verjährung dieses Anspruchs sei durch die Klageerhebung im Jahre 2014 gehemmt worden. Dies gelte entgegen der Ansicht des OLG Köln auch für die schriftliche Vervielfältigungsstücke der Tonbänder, da die Kohl aufgrund der falschen Auskunft des Beklagten aus dem Jahre 2010 berechtigterweise angenommen habe, diese Transkripte würden nicht mehr existieren. Insoweit sei dies kein maßgeblicher Zeitpunkt, auf den für eine Kenntnisnahme abgestellt werden könne. Lediglich die darüber hinausgehende Klage von 2016 auf Auskunft bezüglich weiterer Unterlagen sei verjährt, da Helmut Kohl bereits 2012 selbst Kenntnis über die Existenz dieser Unterlagen gehabt haben soll und diese der Klägerin zuzurechnen sei.

Bereits im Jahre 2015 hatte der BGH zu den sogenannten "Kohl-Tonbändern" entschieden (BGH ZUM 2016, 47). Damals gaben die Karlsruher Richter der Klage von Helmut Kohl auf Herausgabe der Tonbänder statt.

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