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25.09.2020; 09:17 Uhr
Pflegekammer Niedersachsen muss Pressemitteilung wegen fehlender Objektivität entfernen
VG Hannover zur Zulässigkeit der Öffentlichkeitsarbeit von öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Internet

Die Pflegekammer Niedersachsen muss eine Pressemitteilung wegen fehlender Objektivität von ihrer Homepage entfernen. Das hat das VG Hannover durch Beschluss vom gestrigen Tag entschieden (7 B 4667/20).

Hintergrund ist ein schon länger anhaltender Streit über die Einrichtung der Pflegekammer. Deshalb hatte die Landesregierung von Niedersachsen eine Befragung durchgeführt, in der die Mitglieder zum Fortbestand der Pflegekammer Niedersachsen befragt wurden. Gut 70 % der Teilnehmenden sprachen sich dabei gegen den Fortbestand aus, wobei nur knapp ein Fünftel der Mitglieder an der Befragung teilnahmen. Daraufhin kündigte die niedersächsische Sozialministerin Carola Reimann einen Gesetzesentwurf zur Auflösung der Pflegekammer an. Hiergegen wendete sich die Pflegekammer Niedersachsen in einer auf ihrer Homepage veröffentlichten Pressemitteilung, wo sie insbesondere die Aussagekraft der Abstimmung bezweifelte.

Das VG Hannover hat dem gegen die Pressemitteilung gerichteten Eilantrag eines Pflichtmitglieds nun stattgegeben. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass es der streitbefangenen Pressemitteilung an einer ausgewogenen Darstellung der vertretenen Auffassungen aller Mitglieder fehle und sie das im Einzelfall erforderliche Maß an Objektivität an zwei Stellen vermissen lasse. So fehle etwa eine Darstellung der Argumente der Gegenseite, außerdem sei mit der Überschrift, wonach die Befragung "jeder Grundlage" entbehre, die Grenze der zulässigen Äußerung überschritten. Nach der Rechtsprechung des BVerwG müsse nämlich eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit Pflichtzugehörigkeit in besonderem Maße darauf achten, in ihren Äußerungen die Auffassungen aller Mitglieder zu repräsentieren, so das VG Hannover in der Pressemitteilung.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig, da noch Beschwerde zum OVG Lüneburg eingelegt werden kann.

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